Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1 genannte Stelle.
Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen bei der
Vergabestelle des Freistaat Thüringen – Landesamt für Bau und Verkehr – Abteilung 5, Hochbau, Europaplatz
3, D-99091 Erfurt, gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens
bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Entwurfsabgabe bzw. Verhandlungsphase
bzw. Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Auslobungsunterlagen bzw. Vergabeunterlagen erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Entwurfsabgabe bzw.
Verhandlungsphase bzw. Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer beim
Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, D-99423 Weimar innerhalb von 15 Kalendertagen
nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der
Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 GWB nicht vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.