Die in den Ziff. III.2.1) bis III.2.3) der Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen sind zwingend gefordert. Bei Nichtvorlage/Nichtabgabe oder unvollständiger Abgabe führt dies nicht zwingend zum Ausschluss des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft aus dem Teilnahmewettbewerb. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft wird unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Fehlen die geforderten Unterlagen nach Ablauf der Nachfrist noch immer, wird der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Soweit Eigenerklärungen abgegeben werden, behält sich der Auftraggeber vor, Nachweise/Bestätigungen der zuständigen Stellen nachzufordern.
Die folgenden Angaben und Erklärungen sind von den Bewerbern/Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ausländischen Bewerbern/Bewerbergemeinschaften wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet; die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Für den Fall, dass Bewerber/Bewerbergemeinschaften zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen/Nachunternehmer verweisen, sollen Bewerber/Bewerbergemeinschaften bereits mit dem Teilnahmeantrag andere Unternehmen/Nachunternehmer benennen und zusätzlich mit dem Teilnahmeantrag nachweisen, daß sie auf die Mittel des bzw. der anderen Unternehmen(s) oder des bzw. der Nachunternehmer(s) im Fall der Auftragserteilung tatsachlich zugreifen können. Der Nachweis der tatsachlichen Zugriffsmöglichkeit kann insbesondere durch Vorlage einer Eigenerklärung des bzw. der anderen Unternehmen(s) oder des bzw. der Nachunternehmer(s) erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Eignungsnachweise gem. Ziff. III.2.1) bis Ziff. III.2.3) dieser Bekanntmachung für in Bezug genommene andere Unternehmen/Nachunternehmer – ggf. ergänzend – nachzufordern.
(1) Auszug aus dem Handelsregister oder eine diesbezügliche Kopie, soweit der Bewerber bzw. das Mitglied der Bewerbergemeinschaft eingetragen ist; anderenfalls vergleichbarer Nachweis für die Existenz und den Gegenstand des Unternehmens. Der Auszug aus dem Handelsregister bzw. der vergleichbare Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge nicht älter als 3 Monate sein;
(2) Auskunftserklärung, ob und auf welche Art der Bewerber bzw. die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind (inkl. Angaben zur Gesellschaftsstruktur, ggfs. zur Konzernzugehörigkeit und über gesellschaftliche Verflechtungen und Beteiligungen);
(3) Eigenerklärung, daß beim Bewerber bzw. bei den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft keine Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB vorliegen;
(4) Eigenerklärung, daß beim Bewerber bzw. bei den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft keine Ausschlussgründe gem. § 124 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorliegen;
(5) Eigenerklärung, daß der Bewerber bzw. die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB begangen haben;
(6) Eigenerklärung, daß der Bewerber bzw. die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 2 GWB erfüllt haben und erfüllen;
(7) Eigenerklärung, daß sich der Bewerber bzw. die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;
(8) Ggfs. Bewerbergemeinschaftserklärung, aus der sich die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, die Absicht ihres Zusammenschlusses zu einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle, ihre gesamtschuldnerische Haftung und der bevollmächtigte Vertreter ergeben. Geforderte Eignungsnachweise, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig.