Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen worden sind oder vorliegen die die Eignung oder Zuverlässigkeit gem. § 42 VGV i.V.m. § 123, 124 GWB in Frage stellen z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen das Unternehmen wegen:
Bildung krimineller Vereinigung (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), Kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland, (§ 129b StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 89 a Abs. 2 Nr. 2 und 89c StGB), Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333, 334 StGB ggfls. i. V. m. 335a StGB), Bestechung ausländischer Abgeordneter in Bezug auf internationalem Geschäftsverkehr (Art. 2 § 2 Gesetz zur Bekämpfung int. Bestechung), Menschenhandel oder Förderung Menschenhandels (§§ 232, 233, 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
Erklärung dass kein Verstoß gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat und/oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist, vorliegt. Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Erklärung, dass die Leistungserbringung unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen (§ 73 Abs. 3 VgV 2016) erfolgt
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die Gewährleistung der gesamtschuldnerischen Haftung auch über die Auflösung der ARGE hinaus ist durch eine verbindliche Erklärung nachzuweisen.
Mehrfachbewerbungen werden ausgeschlossen.