Für die Bewerberauswahl:
Geforderte Erklärungen und Nachweise sind in der aufgeführten Reihenfolge geheftet und mit Trennblätternabgegrenzt vorzulegen. Darüber hinausgehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht.
Angaben zur wirtschaftlichen Verknüpfung mit Unternehmen, durch einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bzw. aus dem Handelsregister, nicht älter als 3 Monate oder einen gleichwertigen Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit.
Der Nachweis, dass der Bewerber nicht wegen Unzuverlässigkeit i.S. § 123 GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen ist, wird bei Erfordernis der Auszug aus dem Bundeszentralregister oder einer gleichwertigen Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes abverlangt.
Erklärungen zu § 124 GWB sind als Eigenerklärungen mit der Bewerbung vorzulegen.
Nachweise nach § 46 VgV:
1.Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang
mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem
Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle
beauftragt sind
2. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung
für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens,
sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
3. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und
die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
4. Angaben zum Qualitätsmanagement
5. Angabe, welche Teile des Auftrages der Bewerber/Bieter als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt
Verpflichtungserklärung bei Nachunternehmereinsatz vor Zuschlag
Die objektiven Kriterien zur Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern orientieren sich am Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie dem Nachweis der fachlichen Eignung des Bewerbers.
Die Wichtung verteilt sich wie folgt:
— Nachweis der fachlichen Eignung des Bewerbers: 100 %,
darunter (siehe Pkt. III.1.3): a) 25 % b) 25 % c) 20 % d) 10 % e) 10 % f) 10 %
Im Falle von 2 oder mehreren gleich geeigneten Bewerbern mit gleicher Punktzahl entscheidet das Losverfahren.