Zur Prüfung der Eignung fordert die Vergabestelle zur Abgabe der nachstehend näher beschriebenen
Nachweise und Unterlagen auf. Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Unterlagen mit der
Bewerbung einzureichen sind. Der Auftraggeber behält sich vor, etwaig fehlende Unterlagen nachzufordern oder den Bewerbern die Möglichkeit einzuräumen, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen zu vervollständigen oder zu korrigieren (vgl. § 56 VgV). Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein.
Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet vom Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als 6 Monate sein. Enthält die Bescheinigung kein Datum, ist sie als Nachweis ungeeignet.
Zur besseren Vergleichbarkeit und zur Erhöhung der Übersichtlichkeit sind die von den Bewerbern geforderten Angaben in den vorgegebenen Bewerberbögen zusammengefasst, welche von den Bewerbern zwingend
auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit den darin geforderten Nachweisen und Erklärungen bei der
unter I.3 (Angebote / Teilnahmeanträge) genannten Stelle einzureichen sind.
Die Bewerber haben durch ihre Unterschrift die in den Bewerberbögen enthaltene Eigenerklärung (zu Insolvenz,
Liquidation, Zuverlässigkeit, zutreffende Erklärung, Steuern und Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft u. a.)
abzugeben.
Beruft sich der Bewerber auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Nachunternehmers, so sind
die jeweiligen Nachweise für den Nachunternehmer zu erbringen bzw. die Bewerberformulare durch den
Nachunternehmer auszufüllen. In diesem Fall ist die Eigenerklärung auch durch den Nachunternehmer zu
erbringen, hierzu ist das Bewerberformular Nachunternehmererklärung zu verwenden.
Folgende Nachweise sind einzureichen:
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen;
— Nachunternehmererklärung soweit sich der Bewerber auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit von
Nachunternehmern beruft;
— Bietergemeinschaften haben zudem eine Bevollmächtigung ihres Vertreters abzugeben.
Im Falle von Bewerbergemeinschaften sind die o. g. Nachweise von jedem Unternehmen einzureichen.
Bewerbungen müssen zudem die unter Ziffer III.1.2 und III.1.3 aufgeführten Nachweise der Eignung enthalten.
Der Auftraggeber behält sich vor, etwaig fehlende Unterlagen nachzufordern oder den Bewerbern die Möglichkeit einzuräumen, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen zu vervollständigen oder zu korrigieren (vgl. § 56 VgV). Dabei werden alle Bewerber gleich behandelt. Die Teilnahmeanträge werden nicht zurückgesandt.
Mehrfachbewerbungen einzeln und / oder als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig. Die
Auswahl der Bewerber erfolgt gemäß § 51 Abs. 1 VgV anhand der Angaben zur wirtschaftlichen, finanziellen
sowie technischen Leistungsfähigkeit. Sollten sich mehr als 5 geeignete Bewerber bewerben, so erfolgt
die Auswahl anhand der unter III.1.3 genannten Kriterien, die zudem in der den Bewerbungsunterlagen
beiliegenden Bewertungsmatrix nochmals dargelegt werden.