Die Eignung der Büros wird anhand der Kriterien Berufsqualifikation, Referenzen und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 ff GWB überprüft. Im Übrigen sind Teilnahmehindernisse in § 4 (2) RPW beschrieben. Verbleiben nach Anwendung dieser Kriterien mehr als 20 geeignete Planungsteams (ohne die gesetzten Teilnehmer), wird die Auswahl durch Los getroffen.
Berufsqualifikation:
Es müssen interdisziplinäre Projektteams zwischen Landschaftsarchitekten und Stadtplanern gebildet werden. Wie diese Zusammenarbeit organisiert wird (Gründung von Bietergemeinschaften, Stadtplaner als Subunternehmer, sonstiges) bleibt den Teilnehmern überlassen.
Natürliche Personen erfüllen die Berufsqualifikation, wenn sie gemäß Rechtsvorschrift ihres Heimatstaates am Tage der Bekanntmachung zur Führung der Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt, Stadtplaner berechtigt sind. Ist die Berufsbezeichnung im jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung gemäß Artikel 46 -49 bei Architekten, bzw. Artikel 12 und 13 bei Landschaftsarchitekten der Richtlinie 2005/36/EG –Berufsanerkennungsrichtlinie gewährleistet ist und der die entsprechende Tätigkeit gemäß Richtlinie und Auslobung nachweisen kann.
Juristische Personen, zu deren satzungsmäßigem Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen, erfüllen die Anforderungen an die Berufsqualifikation, sofern mindestens einer der bevollmächtigten Vertreter und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die an natürliche Personen gestellten Anforderungen erfüllen. Die vorgenannten Anforderungen gelten für Partnerschaften gemäß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) entsprechend.
Sachverständige, Fachplaner oder andere Berater müssen nicht teilnahmeberechtigt sein, wenn sie keine Planungsleistungen erbringen, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und wenn sie überwiegend und ständig auf ihrem Fachgebiet tätig sind.
Wie der Nachweis der Berufsqualifikation geführt wird, obliegt den Teilnehmern. Reine Eigenerklärungen sind nicht ausreichend. Anerkannt werden insbesondere:
— Kopie der Berufszulassungen (Kammereintrag etc.)
— Bescheinigung einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt.
Referenzen:
Zwei Referenzprojekte zu folgenden Themen:
— Thema 1: Park
— Thema 2: Freiraum im Kontext (besondere Orte/historischer Bestand)
A. Nachweis eines Projekterfolgs (Preis, Anerkennung) in einem regelgerechten Wettbewerb. Akzeptiert wird auch ein Erfolg in Mehrfachbeauftragungen. Darstellung: auf maximal 1 DIN-A-3-Seite z. B. Zeichnungen, Abbildungen und Erläuterungen
B. Nachweis eines realisierten Projekts. Darstellung: auf maximal 1 DIN-A-3-Seite z. B. Zeichnungen, Abbildungen und Erläuterungen
Welches Thema (Thema 1- Park, Thema 2- Freiraum im Kontext) die Teilnehmer mit welchem Nachweis (A.-Preis oder B.-Realisation) belegen ist den Teilnehmern überlassen.
Für Berufsanfänger gilt, dass eine Realisierung nicht zwingend nachzuweisen ist. Es gilt dann, dass beide Referenzprojekte mindestens in einem regelgerechten Wettbewerb ausgezeichnet wurden. Akzeptiert wird auch ein Erfolg in Mehrfachbeauftragungen oder bei studentischen Wettbewerben.
— bei Berufsanfänger zusätzlich eine beglaubigte Kopie der Diplom- bzw. Masterurkunde (nicht älter als 7 Jahre, Stichtag ist der Tag der Bekanntmachung)
Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den § 123 ff. GWB erfolgt über eine Eigenerklärung.
Im Auftragsfall ist das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Es werden außerdem Verpflichtungserklärungen nach dem Landestariftreuegesetz abzugeben sein.