a) Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft über die Anzahl der festangestellten Mitarbeiter und der Führungskräfte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2014, 2015, 2016) gem. § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV. Mindestanforderung ist ein jährliches Mittel von vier technischen Mitarbeitern inklusive Geschäftsführung.
b) Angabe der Fachkräfte gem. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, d.h. eindeutige Benennung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters. Erklärung des Bewerbers über die Berufsqualifikation des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters gem. § 75 VgV. Die Person des Projektleiters erfüllt die fachlichen Anforderungen, wenn sie bereichtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen. Die Person des stellvertretenden Projektleiters erfüllt die fachlichen Anforderungen, wenn sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) oder „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV) im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers (Sitz des Bewerbers) zu führen. Falls im jeweiligen Herkunftsstaat die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ nicht gesetzlich geregelt sein sollte, sind vergleichbare fachliche Qualifikationen nachzuweisen, also Befähigungsnachweise vorzulegen, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG – Berufsanerkennungsrichtlinie – gewährleistet ist.
c) Die Berufserfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters im Leistungsbild Objektplanung ist jeweils durch Vorlage eines aussagekräftigen Lebenslaufes nachzuweisen. Mindestanforderung sind acht Jahre Berufserfahrung für den Projektleiter und fünf Jahre für den stellvertretenden Projektleiter im Leistungsbild Objektplanung.
d) Angabe von mindestens zwei verschiedenen Referenzen und mindestens einem Nachweis einer Machbarkeitsstudie gem. § 75 Abs. 5 VgV.
Im Falle einer ARGE ist von jedem ARGE-Partner mindestens ein Referenzprojekt einzureichen.
Für die Referenzprojekte gilt folgende Mindestanforderung:
Der Referenzzeitraum muss zwischen 2007-2017 liegen, die LPH 2 muss in diesem Zeitraum begonnen und die LPH 8 abgeschlossen sein.
Folgende Angaben sind bei den Referenzprojekten erforderlich:
— Bezeichnung des beauftragten Büros bzw. ggf. der ARGE
— ggf. Benennung der Unterauftragnehmer
— Projektbezeichnung
— Name des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters
— beauftragte Leistungsphasen
— Projektlaufzeit (LPH 2-8)
— Projektvolumen brutto (KG 200-700)
— BGF
— Anteil Neubau/Anteil Sanierung
— Gruppenräume
— Nachweis der Einhaltung des Kosten- und Terminrahmens
Zusatzpunkte werden bei den Referenzprojekten vergeben für:
— Schwimmbad/Lehrschwimmbecken
— Heizzentrale zur Versorgung umliegender Gebäude
— Erweiterungsbau bzw. Aufstockung
— Generalsanierung Bestandsgebäude
— Maßnahme im laufenden Betrieb
— öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergaberichtlinien analog eines öffentlichen Auftraggebers
Sonstiges:
— Projektdarstellung des Referenzprojekts auf höchstens vier DIN A4-Seiten oder zwei DIN A3-Seiten, graphische Darstellung z.B. mit Plänen, Fotos etc. und Beschreibung in Textform.
Folgende Angaben sind bei dem Nachweis einer Machbarkeitsstudie erforderlich:
— Projektvolumen (KG 200-700)
— Bildungsstandort
— Variantenvergleich
— Kostenbetrachtung
Sonstiges:
— Erläuterung der Ergebnisse der Studie auf vier DIN A4 oder zwei DIN A3 Seiten.
e) Der Auftraggeber behält sich vor, Bescheinigungen von öffentlichen und privaten Auftraggebern über die Ausführung der angegebenen Referenzprojekte anzufordern. Bewerber, bei denen im Zuge der Referenzprüfung festgestellt wird, dass die gemachten Angaben nicht korrekt sind, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Zu a) Mindestanforderung ist ein jährliches Mittel von vier technischen Mitarbeitern inklusive Geschäftsführung.
zu b) Mindestanforderung an den Projektleiter: Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV)
Mindestanforderung an den Stellvertretenden Projektleiter: Berufsbezeichnung „Architekt“ (im Sinne des § 75 Abs. 1 VgV) oder „Ingenieur“ (im Sinne des § 75 Abs. 2 VgV)
zu c) Mindestanforderung sind acht Jahre Berufserfahrung für den Projektleiter und 5 Jahre für den stellvertretenden Projektleiter im Leistungsbild Objektplanung.
zu d) – 2 Referenzprojekte, wobei der Referenzzeitraum muss zwischen 2007-2017 liegen, die Lph. 2 muss in diesem Zeitraum begonnen und die Lph. 8 abgeschlossen sein.
— sowie 1 Nachweis einer Machbarkeitsstudie.