a) Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder
in Textform abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im
Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der
bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber
rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Der
Nachweis der Unterschriftsbefugnis ist von jedem Mitglied zu erbringen. (Es wird
empfohlen, das Formblatt des Auftraggebers zu benutzen.).
Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so muss diese die Rechtsform
einer gesamtschuldnerisch haftenden Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem
Vertreter annehmen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot ihre Mitglieder
und deren jeweilige Aufgaben innerhalb des Leistungsumfangs zu beschreiben.
Eine Änderung der Person der Bieter oder der Bietergemeinschaft ist nach Ende der
Angebotsfrist nicht mehr zulässig und hat den Ausschluss der betreffenden Bieter
/Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren zur Folge. Mehrfachbeteiligungen
einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und führen zum
Verfahrensausschluss sämtlicher betroffener Bietergemeinschaften und
Einzelbieter, sofern sie nicht bereits mit dem Angebot nachweisen, dass sie durch
organisatorische oder personelle Maßnahmen sichergestellt haben, dass ein Verstoß
gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen ist.
b) Beruft sich ein Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft bei der
Erfüllung des Auftrags auf die Kapazitäten anderer Unternehmen
(Nachunternehmer) oder beabsichtigt die Inanspruchnahme der wirtschaftlichen
oder finanziellen Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen (Eignungsleihe), so sind
die Auftragsanteile, die als Unterauftrag vom Auftragnehmer an Nachunternehmer
vergeben werden sollen bzw. die in Anspruch genommenen Kapazitäten anderer
Unternehmen, zu benennen. Zudem sind die gemäß Bekanntmachung geforderten
Erklärungen, Angaben und Nachweise auch von den Nachunternehmern / anderen
Unternehmen vorzulegen.
c) Jeder am Angebot beteiligte Unternehmer hat anzugeben, ob Ausschlussgründe
nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz
für den Bieter Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gem. § 21 Abs. 1
Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist. Es
wird empfohlen, die Formblätter des Auftraggebers zu benutzen.
d) Die Verkehrssprache zwischen Auftraggeber und dessen Beauftragten sowie dem
Auftragnehmer ist deutsch.