— Nachweis gemäß § 45 (4) Nr. 4 VgV: Gesamtumsatz und Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre;
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 1 VgV: Angaben des Bewerbers über vergleichbare Referenzprojekte (Referenzen des Unternehmens seit 2014, Nachweis der besonderen Kompetenz/Erfahrungen des Bewerbers in der Erbringung vergleichbarer Leistungen unter Angabe entsprechender Referenzprojekte (für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben: Leistungszeitraum, Angabeder vom Unternehmen erbrachten Leistungen für das jeweilige Referenzprojekt (insb. Leistungsbilder und Leistungsphasen), Beschreibung der Besonderheiten des jeweiligen Referenzprojektes, Baukosten, Auftragssummen, Ansprechpartner)). Vergleichbare Referenzen = Fachplanungsleistungen für Technische Ausstattungen (insbesondere Lph. 5 – 8 der Anlagengruppen 1, 2 und 7) im Rahmen von Sanierungen/Umbauten von Schwimmbädern.
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen inkl. berufliche Befähigung.
Nachweis der Qualifikation der gemäß § 46 (3) Nr. 2 VgV anzugebenden Person(en), insbesondere deren persönliche vergleichbare Referenzen im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen seit 2014 (für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben: Leistungszeitraum, Angabe der vom jeweiligen Mitarbeiter erbrachten Leistungen für das jeweilige Referenzprojekt (insb. Leistungsbilder und Leistungsphasen), Beschreibung der Besonderheiten des jeweiligen Referenzprojektes, Baukosten, Auftragssummen, Ansprechpartner); dabei sind insbesondere die Nachweise zu folgender Person vorzulegen:
1) Projektleiter (Hauptansprechpartner und Teilnehmer an allen Besprechungen).
Vergleichbare Referenzen = Fachplanungsleistungen für Technische Ausstattungen (insbesondere Lph. 5 – 8 der Anlagengruppen 1, 2 und 7) im Rahmen von Sanierungen/Umbauten von Schwimmbädern.
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 6 VgV: Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die dietechnische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 8 VgV: Angabe der Anzahl der Beschäftigten in den letzten 3 Jahren (gesamt) und Anzahl der Beschäftigten im Bereich der geforderten Dienstleistung.
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 9 VgV: Angabe technische Ausstattung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 3 VgV: Angaben zur Gewährleistung der Qualität.
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 10 VgV: Angabe der Leistungen anderer Unternehmen.