— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 1. gem. VgV
Es werden Referenzen zugelassen, welche innerhalb der letzten 3 Jahre bearbeitet wurden. Gewertet werden nur die Referenzen, welche vergleichbar mit der fachspezifischen Leistung sind. Das sind nur Referenzen von ein- und mehrfeldrigen Spannbeton- bzw. Verbundbrücken von Straßenüberführungen über Gewässer.
In der Summe aller Referenzen müssen alle Planungsleistungen bearbeitet worden sein, sonst erfolgt keine Wertung.
Mit den eingereichten Referenzen muss nachgewiesen werden, dass alle Leistungsphasen (LP 1-9)
bearbeitet wurden, wobei der Nachweis nicht auf ein einzelnes Referenzobjekt beschränkt ist. Bei dem
Fehlen einer bearbeiteten Leistungsphase erfolgt keine Wertung.
Wichtung 40 %
5 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 5 Stück
4 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 4 Stück
3 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 3 Stück
2 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 2 Stück
1 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte = 2 Stück
0 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte < 2 Stück
Ausschluß: vergleichbare Referenzobjekte < 1 Stück
Bei Bewerbergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Referenzen der Mitglieder
gewertet.
— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 1. gem. VgV
Für die eingereichten Referenzobjekte sind Referenzbestätigungsschreiben, ausgestellt durch den
Auftraggeber mit Angaben zur Termin- und Kostentreue, einzureichen. Werden durch den Auftraggeber
Referenzschreiben nicht ausgestellt, ist ein Bestätigungsersatz durch aussagekräftige und überprüfbare
Eigenerklärungen mit Angaben zur Termin- und Kostentreue und der Benennung eines zuständigen
Ansprechpartners des Auftraggebers zulässig. Zusätzlich oder abweichend eingereichte Unterlagen und
Referenzobjekte werden nicht berücksichtigt
Wichtung 10 %
5 Punkte: Referenzbestätigung > 5 Stück
4 Punkte: Referenzbestätigung > 4 Stück
3 Punkte: Referenzbestätigung > 3 Stück
2 Punkte: Referenzbestätigung > 2 Stück
1 Punkte: Referenzbestätigung = 2 Stück
0 Punkte: Referenzbestätigung < 2 Stück
Bei Bewerbergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Referenzbestätigungen der
Mitglieder gewertet.
— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 2. gem. VgV
Erklärung zur Anzahl der Fachingenieure des Unternehmens, welche die fachspezifischen Leistungen erbringen können. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie der entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
In Summe der Nachweise zur Anzahl der Fachingenieure müssen alle Fachbereiche nachgewiesen werden, sonst erfolgt keine Wertung.
Wichtung 15 %
5 Punkte: Fachingenieure > 6
4 Punkte: Fachingenieure > 5
3 Punkte: Fachingenieure > 4
2 Punkte: Fachingenieure > 3
1 Punkte: Fachingenieure = 3
0 Punkte: Fachingenieure < 3
Werden für die jeweiligen Jahre unterschiedliche Punktezahlen ermittelt, wird der Mittelwert gebildet.
Bei Bewerbergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften wird je Geschäftsjahr die Summe der
Gesamtbeschäftigten der Mitglieder gewertet.
— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 10. gem. VgV
Wichtung 15 %
5 Punkte: Nachunternehmen < 1 NU
4 Punkte: Nachunternehmen = 1 NU
3 Punkte: Nachunternehmen = 2 NU
2 Punkte: Nachunternehmen = 3 NU
1 Punkte: Nachunternehmen = 4 NU
0 Punkte: Nachunternehmen > 4 NU
Bei Bewerbergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Nachunternehmen der
Mitglieder gewertet.