Zuschlag im VgV-Verhandlungsverfahren
Die Entscheidung des Preisgerichts zum Planungswettbewerb wird im VgV-Verhandlungsverfahren mit 100 % gewertet. Das heißt, der Zuschlag erfolgt an den/die Verfasser der mit dem 1. Preis prämierten Arbeit, sofern der Wirtschaftsteilnehmende beziehungsweise die Wirtschaftsteilnehmenden der Bewerbergemeinschaft
— fehlende Nachweise zu Eignungskriterien spätestens zum Abgabetermin der Unterlagen für das VgV-Verhandlungsgespräch erbringt/en;
— im VgV-Verhandlungsgespräch die auftragsbezogenen Zuschlagskriterien hinreichend erfüllt/en;
— im Anschluss an das VgV-Verhandlungsgespräch ein prüffähiges Honorarangebot gem. Anforderungen des Auftraggebers vorlegt/en;
— Einigkeit erzielt wird über die vertraglichen Bedingungen und die Honorierung der weiteren Beauftragung.
Folgende auftragsbezogene Zuschlagskriterien sind Gegenstand des VgV-Verhandlungsgesprächs:
a) Sicherstellung der Kostenverfolgung und Herstellung von Kostensicherheit im Auftragsfall, insbesondere das Vorgehen zur frühzeitigen Vermeidung und zum Umgang mit Nachträgen für den Fall der Beauftragung auch von LP 6-8;
b) Kompetenz der Terminverfolgung und Herstellung von Terminsicherheit im Auftragsfall, insbesondere die Begrenzung und das Management von terminrelevanter Komplexität in allen beauftragten Leistungsphasen;
c) Sicherstellung des Schnittstellenmanagements im Planungsteam im Auftragsfall;
d) Sicherstellung des Schnittstellenmanagements mit dem Auftraggeber und dem Nutzer im Auftragsfall;
e) Zusammensetzung des Projektteams hinsichtlich der Eignung für die Durchführung der Baumaßnahme.
Im Rahmen des VgV-Verhandlungsgesprächs erfolgt zudem die
f) Erörterung des Entwurfs des Honorarangebots.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das VgV- Verhandlungsverfahren mit dem/den Verfasser/n der mit dem 2. Preis prämierten Arbeit durchzuführen,
— sofern auch nach Einräumung der Möglichkeit der Nachbesserung aufgrund mangelnden Nachweises auftragsbezogener Zuschlagskriterien, oder aufgrund des Nichtvorliegens eines prüffähigen Honorarangebots, nach 4 Wochen nach der geforderten Abgabe des prüffähigen Honorarangebots die hinreichende Erfüllung der Zuschlagskriterien nicht festgestellt werden kann, ebenso
— sofern bis zum 30.9.2018 kein Vertragsabschluss mit dem 1. Preisträger erfolgt ist.
Sofern entsprechende Anforderungen auch für den 2. Preisträger nicht erfüllt sind, wird gemäß der Rangfolge des Wettbewerbsergebnisses mit dem/ den Verfasser/n der mit Anerkennungen prämierten Arbeiten verhandelt.
Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme am VgV-Verhandlungsverfahren aufgefordert werden, reichen vor dem Verhandlungsgespräch ein Dossier und/oder ihre Präsentation für das Verhandlungsgespräch zu den oben genannten Punkten a) – f) ein sowie die in der Aufforderung zur Teilnahme am VgV-Verhandlungsverfahren aufgeführten Nachweise zu Eignungskriterien gemäß EU-Bekanntmachung.
Adresse und Frist (Submissionstermin!) dieser Unterlagen sind der Aufforderung zur Teilnahme am VgV-Verhandlungsverfahren zu entnehmen. Gleiches gilt für den Abgabetermin des prüffähigen Honorarangebots.
zu III.1.10) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:
Juristische Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung der ausgeschriebenen Planungsleistungen gehört oder die in der Gesellschaft tätigen Verfasser/-innen der Wettbewerbsarbeit die Anforderungen an natürliche Personen (gem. III.1.10) erfüllen. Wer am Tage der Veröffentlichung bei einem Wirtschaftsteilnehmenden angestellt ist oder in anderer Form als Mitarbeiter/in an dessen Wettbewerbsarbeit teilnimmt, ist von der eigenen Teilnahme ausgeschlossen.
Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig. Als Mehrfachbewerbungen werden auch Bewerbungen von Zweigstellen und Niederlassungen des Wirtschaftsteilnehmenden sowie Bewerbungen selbständiger Gesellschaften, deren Inhaber/ Gesellschafter mit solchen des Wirtschaftsteilnehmenden übereinstimmen, gewertet.