Bewerber mit Sitz im Mitgliedstaat Deutschland:
Grundleistungen nach § 43 HOAI unter Ansatz der Honorarzone III mit anrechenbaren Kosten nach Kostenschätzung (2 250 000 EUR) zu den Leistungsphasen 1 bis 8 HOAI; Grundleistungen nach Leistungsphasen 3, 7 und 8 sind teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag, Anlage 1). Mögliche Zuschläge zu den Leistungsphasen aufgrund von Planungsan-forderungen hat der Auftragnehmer mit dem Angebot sichtbar zu kennzeichnen und zur jeweiligen Leistungsposition aufzuführen.
Der Auftraggeber macht bei Annahme der grundsätzlich ganzheitlichen Erbringung von Grundleistungen einer Leistungsphase im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes nach § 8 Abs. 2 HOAI davon Gebrauch, dem künftigen Auftragnehmer nicht alle Leistungen der Leistungsphasen 3, 7 und 8 HOAI zu übertragen. Zur Leistungsphase 8 schließt die Übertragung der Besonderen Leistungen die vollständige Erbringung der Grundleistungen aus. Bieter können die in der Anlage Entwurf Ingenieurvertrag vorgesehenen Honorarsätze mit ihrem Angebot ändern. Die wirksame Minderung der angegebenen Honorarsätze ist nur unter den durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 HOAI bestätigten Bedingungen möglich. Das schließt insbesondere bedingungslose Preisnachlässe aus, die zur nach § 7 Abs. 1 HOAI nicht zulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes führen. Den Bietern steht es bei Unsicherheit der rechtlichen Einordnung frei, geänderte Honorarsätze auch mit Nebenangebot abzugeben.
Bewerber mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten:
Leistungen im Umfang der Grundleistungen nach § 43 HOAI zu den Leistungsphasen 1 bis 8 HOAI; Grundleistungen nach Leistungsphasen 3, 4, 7 und 8 sind nur teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag, Anlage 1).
alle Bewerber:
Besondere Leistungen nach/im Sinne Anlage 12.1 der HOAI
A. Vermessungsleistung in der Bauphase und Schlussvermessung
B. Baubegleitende Planung bzw. Anpassungsprojektierung:
— Erarbeitung/Entwickeln von Lösungen für Probleme außerhalb der vorliegenden Ausführungsplanung; Erstellen von rechnerischen, zeichnerischen und baubeschreibenden Unterlagen
— angenommener Umfang: 15 Einsatzfälle inkl. der Situationsaufnahme und Ortsbefahrung, Lösungsentwicklung, Unterlagenerstellung (pro Einsatzfall: 24 Team-Stunden*; Abrechnung erfolgt auf Nachweis je Einsatzfall)
— Die Team-Stunde ist als Mischansatz aus Projektleitung, Projektingenieur, Fachingenieur, Vermesser, Zeichner und Schreibkraft im angemessenen Verhältnis zu ermitteln
C. Örtliche Bauüberwachung:
— Plausibilitätsprüfung der Absteckung, Überwachen der Ausführung der Bauleistungen, Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme, Bauanlaufbesprechung, Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers, Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen, Durchführen und Veranlassen von Kontrollprüfungen, Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Dokumentation des Bauablaufes
Bei der Grundlagenermittlung und Vorplanung zur Historie und Geologie des „Großvierunger Stollns“ sind umfangreiche und detaillierte Recherchen nur soweit anzustellen, wie es zur Erreichung des Sanierungszieles unmittelbar erforderlich ist. In die Betrachtung ist nur der unmittelbare Stollenverlauf einzubeziehen, der für die hydraulische Funktionalität maßgebend ist. Als Grundlage für die Planung ist eine Vermessung (Bestandsaufnahme des Stollens vom Mund-loch bis zum Bruch) vorzunehmen. Des Weiteren ist die Tagessituation über dem Stollen (ca. 400 bis 500 m) zu erfassen und den Stollenverlauf aus dem vorhandenen Risswerk einzuarbeiten, um vorhandene Bingen und Stollen zuordnen zu können. Daraus sind ggf. Sanierungs- und Zugangsstellen zum Stollen abzuleiten.