| Aufgabe |
Die Gemeinde Grünwald beabsichtigt den Neubau eines 3zügigen Gymnasiums bestehend aus Schulbereich, Mensagebäude, 3fach-Sporthalle, Hausmeisterwohnungen und zugehörige Freianlagen.
1. Schulbereich: — Allgemeiner Unterrichtsbereich (34 Unterrichts-, Kurs-, Seminarräume, — naturwissenschaftlicher Bereich (11 Lehr- und Übungssäle), — Informatik (3 Räume), — Musik, Kunst, Werken (10 Musik-, Zeichensäle, Werkraum, Fotolabor, Textilraum), — Musikschule, — Förderung besonderer Begabungen, — Bibliothek und Lehrer, — Verwaltung.
2. Mensa: — Mensa mit 110-130 Sitzplätzen, — Küche, — Ganztagsbetreuung.
3. Sporthalle: — Dreifach-Sporthalle.
4. Freiflächen: — Pausenhof, — Freisportflächen.
5. Hausmeisterwohnungen (2 Stück) Die Gebäude sollen auf den gemeindeeigenen Grundstücken südöstlich der Ortsmitte an der Oberhachinger und Laufzorner Straße errichtet werden.
Im Falle einer Realisierung des Projektes wird der geeignetste Bewerber mit folgenden Leistungen beauftragt: Ingenieurleistungen gemäß § 53 Lph. 1-9 HOAI, Anlagengruppen Starkstrom, Fernmelde- und Informationstechnik, Förderanlagen.
Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen.
Der Leistungszeitraum im Falle des Abrufes der Leistungsstufen bis einschl. Lph. 8 beläuft sich auf vstl. 40 Monate.
Der Kostenrahmen (KGR 200-700 DIN 276) wird mit ca. 32 000 000 EUR brutto prognostiziert. |
| Leistungsumfang |
Projektrahmendaten: Grundstücksgröße: ca. 5,4 ha.
Flächenbedarf: — Schulbereich ca. 6 900 m² NF, — Mensa ca. 700 m² NF, — 3fach Sporthalle ca. 1 700 m² NF, — Hausmeisterwohnungen ca. 150 m² NF, — Pausenhof ca. 2 500 m², — Schulgarten ca. 200 m², — Freisportflächen ca. 13 500 m², — Stellplätze: ca. 130 Stpl.
Gesamt-NF: ca. 9 500 m².
Beauftragungsstufen: 1) Elektroplanung gem. § 53 LPH 1-2 HOAI; 2) Elektroplanung gem. § 53 LPH 3 HOAI; 3) Elektroplanung gem. § 53 LPH 5-9 HOAI.
Im Auftragsfall wird Beauftragungsstufe 1 abgerufen. Der Auftraggeber beabsichtigt bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme den Auftragnehmer mit den Stufen 2) und 3) zu beauftragen. Wesentliche Voraussetzung für die weitere Beauftragung der Stufe 2) ist die Einhaltung der Kostenobergrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung können keine zusätzlichen Honoraransprüche geltend gemacht werden. |