Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die am Tage der Auslobung
— zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ und Mitglied eine Architektenkammer in Deutschland sind, oder
— die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ nach § 2 NArchtG (auswärtiger Architekt) und Geschäftssitz / Wohnsitz im Zulassungsbereich haben, oder
— zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates berechtigt und im Zulassungsbereich ansässig sind; ist die Berufsbezeichnung dort gesetzlich nicht geregel, bestimmen sich die fachlichen Anforderungen nach der einschlägigen EU-Richtlinie
ferner juristische Personen, die am Tage der Auslobung:
— ihren Geschäftssitz im Zulassungsbereich haben und
— einen satzungsgemässen Geschäftszweck haben, zu dem der Wettbewerbsaufgabe entsprechende Planungsleistungen gehören und
— einen bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft und einen Verfasser der Wettbewerbsarbeit haben, die die fachlichen Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt sind, erfüllen
Bei Bewerbergemeinschaften muss jedes Mitglied teilnahmeberechtigt sein. Mitglieder von Bewerbergemeinschaften sowie Mitarbeiter, die an der Ausarbeitung einer Wettbewerbsarbeit beteiligt waren, dürfen nicht zusätzlich am Wettbewerb teilnehmen. Verstösse hiergegen haben den Ausschluss sämtlicher Arbeiten zur Folge.
Landschaftsarchitekten und Innenarchitekten sind in Bewerbergemeinschaft mit Architekten teilnahmeberechtigt. Die Teilnahmebedingungen für Architekten gelten sinngemäss.
Bei Zulassung zur Phase 2 dürfen Bewerbergemeinschaften nachträglich nicht verändert oder neu gebildet werden. Mitarbeiter und Fachberater ohne eigene Teilnahmeberechtigung dürfen abgewiesen werden.
Der Bewerber muss mit der Bewerbung nachweisen, dass er öffentliche Hochbaumassnahmen von Gebäuden mit einem Bauvolumen von mind. 1,0 Mio. EUR (netto) für die KG 300 u. 400 n. DIN 276 in den LP 2 bis 8 HOAI § erfolgreich bearbeitet hat.