— Nachweis gemäß § 45 (4) Nr. 4 VgV: Gesamtumsatz und Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahr;
— Nachweise gemäß § 46 Nr. 1 VgV: Angaben des Bewerbers über vergleichbare Referenzprojekte (Referenzen des Unternehmens seit 2014, Nachweis der besonderen Kompetenz/Erfahrungen des Bewerbers in der Erbringung vergleichbarer Leistungen unter Angabe entsprechender Referenzprojekte (für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben: Leistungszeitraum (es werden nur Referenzen gewertet, deren Leistungsphase 6 abgeschlossen wurde), Angabe der vom Unternehmen erbrachten Leistungen für das jeweilige Referenzprojekt, Beschreibung der Besonderheiten des jeweiligen Referenzprojektes, Baukosten, Auftragssummen, Ansprechpartner)).
Vergleichbare Referenzen = Objektplanungsleistungen für Verkehrsanlagen für Hauptverkehrsstraßen, ausgenommen sind Stadtautobahnen oder autobahnähnliche Straßen, in Städten > 300 000 Einwohner mit Baukosten > 2 000 000 EUR.
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen inkl. berufliche Befähigung;
— Nachweis der Qualifikation der gemäß § 46 (3) Nr. 2 VgV anzugebenden Person(en), insbesondere deren persönliche vergleichbare Referenzen im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen seit 2014 (für jedes Referenzprojekt sind mindestens folgende Informationen anzugeben: Leistungszeitraum (es werden nur Referenzen gewertet, deren Leistungsphase 6 abgeschlossen wurde), Angabe der vom jeweiligen Mitarbeiter erbrachten Leistungen für das jeweilige Referenzprojekt, Beschreibung der Besonderheiten des jeweiligen Referenzprojektes, Baukosten, Auftragssummen, Ansprechpartner); dabei sind insbesondere die Nachweise zu folgenden 3 Personen vorzulegen:
1) Projektleiter,
2) stellv. Projektleiter,
3) Hauptbearbeiter Objektplanung Verkehrsanlagen.
Vergleichbare Referenzen = Objektplanungsleistungen für Verkehrsanlagen für Hauptverkehrsstraßen, ausgenommen sind Stadtautobahnen oder autobahnähnliche Straßen, in Städten > 300 000 Einwohner mit Baukosten > 2 000 000 EUR.
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 6 VgV: Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung;
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 8 VgV: Angabe der Anzahl der Beschäftigten in den letzten 3 Jahren (gesamt) und Anzahl der Beschäftigten im Bereich der geforderten Dienstleistung;
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 9 VgV: Angabe technische Ausstattung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt;
— Nachweis gemäß § 46 (3) Nr. 3 VgV: Angaben zur Gewährleistung der Qualität;
— Nachweise gemäß § 46 (3) Nr. 10 VgV: Angabe der Leistungen anderer Unternehmen.