— Darstellung des Unternehmens einschließlich Benennung der Geschäftsfelder des Unternehmens sowie die Vorlage des Nachweises über die Eintragung im Register, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
— Soweit eine Beteiligung als Bietergemeinschaft vorgesehen ist, sind durch jedes Mitglied die vorgenannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Der Zusammenschluss ist zu begründen.
*Erklärung
— über die Vorlage einer ordnungsgemäßen gewerberechtlichen Anmeldung, die zur Ausführung der angebotenen Leistungen berechtigt;
— über Eintragungen in Register, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
— über die Nichtvorlage von rechtskräftiger Verurteilungen von Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen in §§ 123, 124 GWB genannter Verstöße;
— über die Nichtvorlage von schweren Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen;
— über die Einhaltung geltender umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlicher Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge;
— über die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Ermächtigung des Auftraggebers, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen;
— über die Nichtauferlegung einer Geldbuße gegen das Unternehmen oder Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, von mindestens 2.500 EUR in den letzten zwei Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 21 i. V. m. § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 19 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz bzw. § 16 i. V. m. § 18 Mindestarbeitsbedingungengesetz von Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist;
— darüber, dass kein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind und derzeit kein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt wird, bei dem im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht;
— darüber, dass ich/ wir noch meine/ unsere Nachunternehmer illegale Arbeitskräfte beschäftigen. Ausländische Arbeitskräfte werden entsprechend der für sie geltenden Regelungen beschäftigt und entlohnt;
— ob ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, eröffnet oder mangels Deckung der Verfahrenskosten abgelehnt worden ist, oder er sich in Liquidation befindet;
— über die Einhaltung der staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz einschließlich der dazugehörigen Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, BetriebssicherheitsV, PSA-BenutzungsV, LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften;
— über die Gewährung von Stichprobenkontrollen des Auftraggebers über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
— über die Bereitschaft zur Mitwirkung bezüglich der Auskunftspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. dem Mindestarbeitsbedingungengesetz.