Fragen sind ausschließlich per E-Mail an die unter I.3) genannten Kontaktstelle zu richten und werden über
den o. g. Link (siehe Punkt I.3) zur Beantwortung veröffentlicht. Auf Fragen die nach dem 21.7.2017, 12:00 Uhr,
eingehen werden keine Auskünfte mehr erteilt. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Bewerber verpflichtet sind, sich bis sechs Kalendertage vor
Ablauf der Teilnahmefrist auf der unter I.3) genannten Internetseite zu
informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den
Vergabeunterlagen ergeben haben. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Schlusstermin der Teilnahmefrist auch noch innerhalb dieser 6
Kalendertage zu ändern. In einem solchen Fall wird unverzüglich auf der o. g. Internetseite informiert.
Die geforderten Angaben, Erklärungen oder Nachweise müssen vollständig und fristgerecht mit dem
Teilnahmeantrag in Papierform in einem verschlossenen Umschlag gekennzeichnet mit dem übermittelten
Rücksendeaufkleber abgegeben werden. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Nachweise sowie
Teilnahmeanträge (Bewerbungsbögen) oder verspäteter Eingang führen zum Ausschluss. Weiterhin kann
die Änderung oder Erweiterung der Teilnehmeranträge (Bewerbungsbögen) zum Ausschluss führen. Das
Versandrisiko für den rechtzeitigen Eingang liegt beim Bewerber. Es gilt keine Poststempel-Abgabe. Die
Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Auf elektronischem Wege übermittelte Teilnahmeanträge,
wie E-Mails, Fernschreiben, Telegramme, Telebrief, Telex, und Telefaxe sind nicht zugelassen. Zusätzliche
bzw. ergänzende Bewerbungsunterlagen auf Datenträgern werden nicht im Verfahren bzw. der Bewertung
berücksichtigt. Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise der Eignung von
jedem Mitglied gesondert zu erbringen.
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden insbesondere auf die Möglichkeit der Bildung von
Bewerbungsgemeinschaften hingewiesen. Bei Bietergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen von jedem
Bewerber der Bietergemeinschaft separat auszufüllen.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern.
Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven
Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich der Auftraggeber vor, die
Auswahlunter den verbleibenden Bewerbern gemäß § 75 Abs. 6 VgV durch Los zu treffen.