Referenzen: Die Referenzangaben eines Bewerbers werden in einer Gesamtschau gewürdigt und mit Punkten
bewertet. Maximal 100 Punkte werden je Bewerber vergeben. Bewertet wird das aus den Referenzangaben
erkennbare Erfahrungsspektrum, welches mit der nachgefragten Leistung vergleichbar sein muss.
100 Punkte zeigen ein herausragendes Erfahrungsspektrum, 90 Punkte ein sehr gutes, 80 Punkte ein gutes, 70
Punkte ein befriedigendes und 60 Punkte und weniger ein nicht ausreichendes Erfahrungsspektrum. Deshalb
gilt eine Mindestpunktzahl von 70 Punkten, um zur Angebotsabgabe aufgefordert werden zu können.
Der Auftraggeber behält sich vor, nur die besten 3 bis 6 Bewerber einer zu erstellenden Rangliste zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Ebenso behält er sich vor, die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden
Bewerber bis zur Höchstzahl von 10 zu erweitern, wenn es sachgerechte Gründe gibt und jedenfalls die
Mindestpunktzahl erreicht wurde.
Ablauf der Prüfung der Teilnahmeanträge:
(1) Der Sektorenauftraggeber prüft die Teilnahmeanträge zunächst in formaler Hinsicht:
Er behält sich vor, unvollständige, unrichtige, inhaltlich unzureichende und inhaltlich unvollständige
Teilnahmeanträge auszuschließen. Er behält sich vor, Bewerbern, die derart fehlerhafte Teilnahmeanträge
vorgelegt haben, eine Korrektur zu ermöglichen. Auf eine solche Korrektur besteht kein Anspruch. Wenn
die Nachfrage um Korrektur erfolgt, hat der Bewerber innerhalb der vorgegebenen Frist wie nachgefragt
zu korrigieren. Der Sektorenauftraggeber behält sich weiter vor, Bewerber, die nicht bzw. nicht vollständig
bzw. nicht fristgemäß korrigiert haben, ggf. nochmals die Chance auf eine Korrektur zu geben. Ebenso ist es
denkbar, dass der Auftraggeber bei einer misslungenen Korrektur den Ausschluss des Teilnehmers entscheidet.
Es besteht kein Anspruch auf nochmalige Korrektur.
(2) Der Sektorenauftraggeber prüft die Teilnahmeanträge danach inhaltlich:
Er prüft die generelle Eignung in einer Gesamtschau mit Blick auf die nachgefragten bzw. vorgelegten
Eignungsnachweise. Er behält sich vor, andere als die vorgelegten Informationen für die Eignungsprüfung
heranzuziehen. Das können z. B. Erkenntnisse von anderen als den genannten ehemaligen oder aktuellen
Auftraggebern des Bewerbers sein oder eigene Erfahrungen, die der Sektorenauftraggeber mit dem
Bewerber gesammelt hat. Insbesondere die Prüfung der vom Bewerber vorgesehenen Einbeziehung anderer
Unternehmen behält sich der Sektorenauftraggeber vor; dabei wird u. a. bedeutsam sein, ob ein Bewerber
kritische Aufgaben nicht selbst übernehmen wird müssen, was der Sektorenauftraggeber nach Sichtung des
Teilnahmeantrages bewerten wird. Er wird gegebenenfalls weitere Erklärungen bzw. Nachweise verlangen,
z. B. von einem Nachunternehmen. Für Nachforderungen gelten dieselben Regeln wie unter II.2.9) Ablauf der
Prüfung (1).
(3) Der Sektorenauftraggeber prüft die Teilnahmeanträge schließlich auf Qualifikation zur Aufforderung zur Angebotsabgabe:
Die Prüfung der Bewerber dahingehend, ob sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, richtet sich nach dem
in II.2.9) der Bekanntmachung bezeichneten Verfahren.