Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die die geforderten fachlichen Anforderungen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zusammenarbeit von Architekten/Stadtplanern mit Landschaftsarchitekten ist verpflichtend, die Bildung von Bewerber- / Arbeitsgemeinschaften wird zwingend vorgeschrieben.
Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie gemäß Rechtsvorschrift ihres Heimatstaates berechtigt sind, am Tage der Bekanntmachung die Berufsbezeichnung
— Architekt oder
— Stadtplaner oder
— Landschaftsarchitekt
zu führen. Ist die Berufsbezeichnung im jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung gemäß der europäischen Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den Vorgaben des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22) entspricht.
Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn deren satzungsgemäßer Geschäftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und für die Wettbewerbsteilnahme ein verantwortlicher Berufsangehöriger benannt ist, der in seiner Person die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an die natürlichen Personen gestellt werden.
Bewerber- / Arbeitsgemeinschaften sind teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche oder juristische Personen gestellt werden und die Bewerber-/ Arbeitsgemeinschaft insgesamt die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Arbeitsgemeinschaften haben in der Verfassererklärung einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.
Mehrfachbewerbungen natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern einer Bewerber-/ Arbeitsgemeinschaft führen zum Ausschluss aller Beteiligten.
Berater, Fachplaner, Sachverständige unterliegen nicht den Teilnahmebedingungen, wenn sie keine Planungsleistungen erbringen, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und wenn sie überwiegend und ständig auf ihrem Fachgebiet tätig sind. Berater dürfen nur für einen Wettbewerbsteilnehmer tätig sein.
Als Teilnahmehindernisse gelten die unter RPW § 4.2 beschriebenen Gründe. Jeder Teilnehmer hat seine Teilnahmeberechtigung sorgfältig eigenverantwortlich zu prüfen, seine Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung. Er gibt mit der Wettbewerbsarbeit eine Verfassererklärung gemäß § 5 Abs.3 RPW ab (Anlage).
Es ist vorgesehen, die Anzahl der Teilnehmer auf 20 zu begrenzen.
Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren ist das fristgerechte Vorliegen aller nachfolgend geforderten Unterlagen:
— vollständig ausgefüllter und vom Büroinhaber bzw. einem bevollmächtigtem Vertreter unterschriebener Bewerbungsbogen (mit Nachweis der geforderten beruflichen Qualifikation, Angabe von vergleichbaren realisierten Projekten oder Wettbewerbserfolgen jeweils für Architekt und Landschaftsarchitekt durch Eintragung auf dem Bewerbungsbogen).
Über diesen Umfang hinaus gehende Unterlagen werden für die Auswahl nicht berücksichtigt.
Der Bewerbungsbogen steht unter www.quaas-stadtplaner.de/deutsch/buero/download/ zur Verfügung.
Die Zulassung zum Wettbewerbsverfahren erfolgt durch ein mit einem Losverfahren kombiniertes Bewerbungsverfahren. Die Prüfung der geforderten Bewerbungsunterlagen erfolgt durch ein Auswahlgremium. Im Ergebnis dieser Prüfung werden all die Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber bestimmt, die die Auswahlkriterien erfüllen. Sollte die Zahl der Bewerber die Zahl der zugelassenen Teilnehmer übersteigen, so entscheidet das Los.