13.
Mit dem Angebot sind weiterhin vorzulegen:
• Angebotsschreiben,
• Leistungsbeschreibung mit Preisblatt,
• Bewerbererklärung (Erklärung nach Abschnitt 1 – Basisparagraphen, abrufbar unter:
www.sachsen-anhalt.abst.de -- > Präqualifizierung / Bewerbererklärung,
• Erklärung zu den Vertragsbedingungen des LVermGeo (VB LVermGeo),
• Verbindliche Angaben des Bieters Anlage V,
• Angaben gemäß Nr. 1.7 der Leistungsbeschreibung Anlage I,
• Angaben gemäß Nr. 1.8 der Leistungsbeschreibung Anlage I.
Die in den Vergabeunterlagen aufgeführten/ geforderten verbindlichen Angaben/ Erklärungen/ Nachweise, ggf. Bescheinigungen sind mit dem Angebot beizubringen.
Die Vergabestelle geht davon aus, dass der Bieter dem Leistungsgegenstand entsprechende luftrechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen in eigener Verantwortung eingeholt hat und diese vorliegen.
Alle erforderlichen Zertifizierungen und Nachweise sind wie angegeben oder sind mit vergleichbaren Nachweisen vorzulegen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung eines zertifizierten Dolmetschers in die deutsche Sprache beizufügen.
Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote (§ 19 Absatz 1 VOL/A). Es gilt deutsches Recht. Die Angebote sind schriftlich auf dem Postweg, verschlossen und gekennzeichnet einzureichen. Informationen werden auf dem Postweg oder elektronisch übermittelt.
Frist zur Geltendmachung von Beanstandungen gem. § 19 LVG LSA: Übersteigt der voraussichtliche Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50000 Euro bei Leistungen und Lieferungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, nicht berücksichtigte Bieter über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung zu informieren. Diese Information ist schriftlich, spätestens 7 Kalendertage vor Vertragsabschluss abzugeben. Der nicht berücksichtigte Bieter muss für den Fall einer angestrebten Nachprüfung vor Ablauf dieser Frist die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber schriftlich beanstanden. "Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung dervollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet."
Hinweis: Gemäß § 19 Abs. 5 LVG LSA werden für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.