1. Der Auftrag kann nur an Unternehmen vergeben werden, die nicht nach dem § 123 GWB ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat jeder Bewerber eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben, aus der ersichtlich wird, dass keiner der dort genannten Gründe vorliegt. Sofern ein Ausschlussgrund oder mehrere der Ausschlussgründe in der vorgenannten Vorschrift vorliegen, sind hierzu nähere Angaben (genauere Umstände, ggf. Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen) zu machen, um dem Auftraggeber die Entscheidung über den Ausschluss zu ermöglichen.
2. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn einer der in § 124 Abs. 1 und 2 GWB benannten Gründe vorliegt. Vor diesem Hintergrund hat jeder Bewerber eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben, aus der ersichtlich wird, dass keiner der dort genannten Gründe vorliegt. Sofern ein Ausschlussgrund oder mehrere der Ausschlussgründe in der vorgenannten Vorschrift vorliegen, sind hierzu nähere Angaben (genauere Umstände, ggf. Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen) zu machen, um dem Auftraggeber die Entscheidung über den Ausschluss zu ermöglichen.
3. Bewerbergemeinschaften beachten bitte zusätzlich die Anforderungen gemäß Ziffer III.1.1) Nr. 2 dieser Bekanntmachung. Die Anforderungen richten sich im Übrigen an jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft.
4. Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bewerber die Leistungsteile/Einsatzbereiche in seiner Bewerbung zu bezeichnen, diese eingesetzten Dritten/Nachunternehmer zu benennen und zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/Nachunternehmer in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer beruft. Von diesen Nachunternehmern/Dritten ist unter Nutzung des, bei der Vergabestelle erhältlichen, Formblatts jeweils eine Verpflichtungserklärung vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bewerbers, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Der/die benannten Dritten/Nachunternehmen sind für die Leistungserbringung in dem Umfang einzusetzen, in dem sich der Bewerber auf die berufliche Befähigung und/oder Erfahrung beruft.
5. Aufgrund der Anforderungen des Datenschutzes ist mit dem Teilnhameantrag eine Datenschutzerklärung abzugeben.
6. Der Bewerber kann ohne Nutzung der Formblätter des Auftraggebers durch die Verwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (im Folgenden „EEE“) die vorläufige Eignung nachweisen (vgl. § 50 VgV). Die EEE ist mit dem Angebot in elektronischer Form als PDF-Dokument einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Bieter gemäß § 50 Abs. (2) VgV aufzufordern, die in der EEE geforderten Unterlagen einzureichen. Ist in der EEE für die geforderten Nachweise eine Internetadresse, unter der die Vergabestelle die Nachweise kostenlos abrufen kann angegeben, wird von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht.
7. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass einzelne Unterlagen (Gebäudepläne, Inventarlisten) erst nach Übersendung einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt werden.