Nach Abschluss des Wettbewerbs prüft die Ausloberin im Verhandlungsverfahren, ob den Preisträger eine einwandfreie Ausführung der Planungsleistung gewährleisten kann.
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer im Verhandlungsverfahren, hinsichtlich rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit (Eignungsprüfung) werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
1. Nachweis der Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung als Architektin und – in der zweiten Wettbewerbsphase in Zusammenarbeit mit Landschaftsarchitektinnen, sofern relevante freiraumplanerische Bestandteile im jeweiligen Lösungsvorschlag enthalten sind.
2. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1 500 000 EUR und einer Deckungssumme für sonstige Schäden in Höhe von 1 000 000 EUR. Alternativ: Vorlage einer verbindlichen und unbedingten Erklärung des Versicherers im Anschluss an den Wettbewerb und vor den Vertragsverhandlungen zunächst durch den ersten Preisträger, worin der Versicherer sich bereit erklärt, bei Auftragserteilung die Haftpflichtversicherung mit den geforderten Deckungssummen abzuschließen
3. Nachweis von geeigneten Referenzprojekten:
Für Architektenleistungen: Mindestens zwei Referenz für die Planung von Gebäuden mit vergleichbaren Anforderungen der zu vergebenen Planungsleistung aus den letzten 6 Jahren. Zulässig sind Planungen bis mindestens Leistungsphase 5 nach §34 (3) HOAI 2013 oder vergleichbar.
Für landschaftsplanerische Leistungen: Mindestens zwei Referenzen für die Planung von Freianlagen mit vergleichbaren Anforderungen der zu vergebenen Planungsleistung aus den letzten 6 Jahren. Zulässig sind Planungen bis mindestens Leistungsphase 5 nach §39 (3) HOAI 2013 oder vergleichbar.
Die Mindestanforderungen sind im Anschluss an den Wettbewerb und vor den Vertragsverhandlungen zunächst durch den Preisträger nachzuweisen.
Die Bildung einer gemeinsamen Rechtsform (Bietergemeinschaft) ist möglich.
Möglichkeit der Eignungsleihe gem. § 47 VgV.
Es besteht die Möglichkeit im Hinblick auf die erforderliche rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorgelegt wird. In diesem Falle werden die Referenzen addiert.
Beruft sich ein Teilnehmer, bei der Erfüllung des Auftrages auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer), ist zum Verhandlungsverfahren für den Nachunternehmer die Erklärung nach §§ 123, 124 GWB über das Nichtzutreffen möglicher Ausschlussgründe sowie die Erklärung nach § 36 Abs. 1 VgV vorzulegen.
Wenn ein Teilnehmer die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den § 45 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft und nur mit Hilfe fremder Kapazitäten (Nachunternehmen) die gestellten Mindestanforderungen erfüllen kann (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), ist eine Erklärung über eine gemeinsame Haftung der Bewerber oder Bieter und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung gemäß § 47 Abs. 3 VgV vorzulegen.