Siehe hierzu die allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer III.1.4) + VI.3) der Bekanntmachung vorzulegen mit dem Teilnahmeantrag sind:
a) Aktueller Handelsregisterauszug;
b) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB bestehen (im Bewerberfragebogen anzugeben);
c) schriftliche Erklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift folgenden Inhalts: Erklärung, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Angebotserarbeitung und die Abwicklung des gesamten Auftrags sowie die Dokumentation in deutscher Sprache sicherzustellen. (im Bewerberfragebogen anzugeben);
d) Darstellung der Unternehmensorganisation (insbesondere Standorte/Niederlassungen, Eigentümerstruktur);
e) Eigenerklärung über die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie etwaiger tariflicher Vergütungsregelungen für alle Mitarbeiter (im Bewerberfragebogen anzugeben) .
Alle aufgeführten Punkte sind Mindestbedingungen.
Allgemeine Erläuterungen.
(1) Aktuell bedeutet nicht älter als 6 Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Teilnahmefrist;
(2) Falls ein Bewerber nicht wie gefordert eine Drittbescheinigung, z. B. einen Registereintrag, vorweisen kann, ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen;
(3) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und – auf Deutsch – zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.
Alle aufgeführten Punkte sind Mindestbedingungen.
Allgemeine Erläuterungen.
(1) Aktuell bedeutet nicht älter als 6 Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Teilnahmefrist;
(2) Falls ein Bewerber nicht wie gefordert eine Drittbescheinigung, z. B. einen Registereintrag, vorweisen kann, ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen;
(3) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und – auf Deutsch – zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.