Folgende Erklärungen und Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag abzugeben:
a)Befähigung zur Erlaubnis der Berufsausübung mit Nachweis der Berufszulassung durch Eintragung in ein Berufsregister entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union bzw. desjenigen EU-Staates in dem der Bewerber tätig ist. Nachweis, dass die Berufsbezeichnung Architekt (Landschaftsarchitekt) und/oder Ingenieur geführt werden darf;
b) Erklärung, ob und auf welche Art der Bewerber den Auftrag erbringt (Ausführung ausschließlich durch eigenes Bewerberunternehmen, Bewerbergemeinschaften oder mit Hilfe von Nachunternehmern). Sollte die Leistungserbringung durch Bewerbergemeinschaften oder mit Hilfe von Nachunternehmern erfolgen, ist durch den Bewerber zu erklären, wie die Aufteilung der Leistungen erfolgen wird;
c) Erklärung, ob und auf welche Art und Weise der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft oder eventuell tätige Nachunternehmer wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verbunden sind:
d) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123, § 124 GWB bestehen;
e) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 MiLoG;
f) der Bewerber muß bereit sein, im Auftragsfalle eine Erklärung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben;
g) ausgefüllter und unterzeichneter Teilnahmeantrag und Vordruck-EEE; Unterlagen stehen unter http://www.stadt-boehlen.de/wirtschaft-bauen/1793.html zur Verfügung;
i) Mitglieder von Bewerbergemeinschaften haben alle Erklärungen/Nachweise für jedes Mitglied abzugeben. Für Bewerbergemeinschaften gilt die Bedingung der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Teile der Bewerbergemeinschaft mit verbindlicher Angabe des bevollmächtigten Vertreters. Eine Erklärung über die Rechtsform der Bewerbergemeinschaft, des bevollmächtigten Vertreters und der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Teile der Bewerbergemeinschaft sowie der Funktionen und Zuständigkeiten (bezogen auch auf die Leistungsausführung) innerhalb der Bewerbergemeinschaft sind mit den Bewerbungsunterlagen zwingend einzureichen.
Bedient sich der Bewerber gemäß § 47 VgV eines Nachunternehmers, so soll er durch eine Verpflichtungserklärung desselben/derselben nachweisen, dass der jeweilige Nachunternehmer tatsächlich die ihm zugedachte Leistung erbringen kann. Die vorgenannten Nachweise und Erklärungen sind zwingend auch durch den Nachunternehmer abzugeben und den Bewerbungsunterlagen des Bewerbers beizufügen.
Eine Kostenerstattung gegenüber dem Bewerber für die Erstellung seiner Bewerbungsunterlagen erfolgt nicht. Der Bewerber erhält die Bewerbungsunterlagen nicht zurück.
Der Auftraggeber behält sich vor, Erklärungen und Nachweise bei dem Bewerber nachzufordern, sofern diese zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbungsunterlagen nicht beigelegen haben, jedoch Relevanz für die Wertung besteht. Der Auftraggeber wird für die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen gegenüber dem Bewerber eine Frist setzen. Werden die insofern geforderten Unterlagen dann nicht fristgerecht eingereicht, wird die Bewerbung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.