die Schweiz-Ittigen: Dienstleistungen im Energiebereich
2018/S 093-212427
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Mühlestrasse 4
Ittigen
3063
Schweiz
E-Mail: MjE3UVRiUldQVVVkXVYdZmNeL1FRWx1QU1xYXR1SVw==
NUTS-Code: CH0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.simap.ch
Fellerstrasse 21
Bern
3003
Schweiz
Kontaktstelle(n): Projekt (18164) 805 Vollzugskontrolle von Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung
E-Mail: MTNfYnBgZV5jY3JrZCt0cWw9X19pK15hamZrK2Bl
NUTS-Code: CH0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.simap.ch
Abschnitt II: Gegenstand
(18164) 805 Vollzugskontrolle von Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (Energieetikette für Personenwagen) für die Kontrolljahre 2019 – 2021
Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (ENEV) regelt die „Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Personenwangen“. Hauptziel dieses Rechtserlasses ist, den Stellenwert des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstoßes als Kaufkriterium zu stärken.
Die Vollzugskontrollen dienen der korrekten Umsetzung der Verordnung. Mittels Hinweisen und Verbesserungsmöglichkeiten, wird die Branche bei der korrekten Umsetzung unterstützt. Die Vollzugskontrolle umfasst folgende Fragestellungen:
— Wird die Energieetikette für neue PW vorschriftsgemäß angebracht?
— Sind die Angaben auf der Energieetikette korrekt?
— Werden Verbrauchsangaben und CO2-Ausstoß in Werbemittel vorschriftsgemäß erwähnt?
Die jährliche Kontrolle umfasst ca. 400 Verkaufsstellen von neuen PW inkl. allfälligen Nachkontrollen, sowie 6 regionale Ausstellungen. Hinzu kommt die Kontrolle von Werbemittel.
Bern.
Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (ENEV) regelt die „Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Personenwangen“. Hauptziel dieses Rechtserlasses ist, den Stellenwert des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstoßes als Kaufkriterium zu stärken.
Die Vollzugskontrollen dienen der korrekten Umsetzung der Verordnung. Mittels Hinweisen und Verbesserungsmöglichkeiten, wird die Branche bei der korrekten Umsetzung unterstützt. Die Vollzugskontrolle umfasst folgende Fragestellungen:
— Wird die Energieetikette für neue PW vorschriftsgemäss angebracht?
— Sind die Angaben auf der Energieetikette korrekt?
— Werden Verbrauchsangaben und CO2-Ausstoß in Werbemittel vorschriftsgemäß erwähnt?
Die jährliche Kontrolle umfasst ca. 400 Verkaufsstellen von neuen PW inkl. allfälligen Nachkontrollen, sowie 6 regionale Ausstellungen. Hinzu kommt die Kontrolle von Werbemittel.
Laufzeit nach Ziffer 2.8 aufgeteilt in Grundauftrag (1.3.2019 – 28.2.2022) und optionale Verlängerung des Vertrags um maximal zwei Mal ein Jahr für die Kontrolljahre 2022 (1.3.2022 – 28.2.2023) und 2023 (1.3.2023 – 29.2.2024).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.
EK 1.
Kenntnisse der schweizerischen Automobilbranche,
Insbesondere des Fahrzeughandels sowie Erfahrungen in der Automobilbranche sind sowohl beim Anbieter als auch beim vorgesehenen Kontrollteam vorhanden.
Der Anbieter weist nachvollziehbar 2 eigene Referenzmandate in den letzten zwei Jahren nach. Die Referenzmandate müssen dabei mindestens von vergleichbarem Umfang und Komplexität sein.
Folgende Punkte müssen aufgeführt werden:
— Tätigkeitsbereich/Fachgebiete,
— Wahrgenommene Rolle in der Branche,
— Relevante Fachgebiete in der Branche,
— Name und Koordinaten des Kontrollteams.
EK 2.
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit.
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Nachweis:
Amtlicher Handelsregisterauszug und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Auftraggeber. Bei Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes.
Diese Eignungsnachweise sind erst auf Aufforderung, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK 3.
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.
Nachweis:
a) Rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB (Anhang 3).
Dieser Eignungsnachweis (a) ist von allen Anbietern als Bestandteil des Angebotes einzureichen.
b) Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels:
— Selbsttest Logib (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/selbsttest-tool--logib.html). Das Blatt "Fazit (rtp_fazit)" ist rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
Oder.
— Kontrollen staatlicher Behörden. Die entsprechende Bestätigung/Zertifikat ist einzureichen.
Oder.
— Lohngleichheitsanalysen Dritter, sofern das Standardanalysemodell des Bundes (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/staatliche-kontrollen-im-beschaffungswesen.html) verwendet wird.
Das EBG führt eine Liste mit Unternehmen und Organisationen, die für Arbeitgebende eine unabhängige und unbefangene Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard-Analysemodell des Bundes anbieten (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/lohngleichheitsanalysen-durch-dritte.html).
Das entsprechende Schreiben/Zertifikat ist einzureichen.
Dieser Eignungsnachweis (b) ist erst auf Aufforderung innert 10 Kalendertagen, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK 4.
Personelle Ressourcen.
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben erfüllen zu können.
EK 5.
Ansprechpartner.
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPoC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.
EK 6.
Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen.
Der Anbieter ist bereit, Schlüsselpersonen einzusetzen, die in deutscher, französischer und italienischer Sprache (mündlich) kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen in deutscher Sprache erstellen und abliefern können.
EK 7.
Personensicherheitsüberprüfung.
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin die zum Einsatz vorgesehenen Personen …
Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäß Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen, ein Angebot in Schweizer Franken (CHF) zu unterbreiten.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Offertöffnung und das Öffnungsprotokoll sind nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Teilangebote sind nicht zugelassen.
Voraussetzungen für nicht dem WTO-Abkommen angehörende Länder: keine.
Geschäftsbedingungen: Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge, Ausgabe September 2016, Stand September 2016. Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB.
Verhandlungen: Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.
Verfahrensgrundsätze: Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten. Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten. Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.
Sonstige Angaben: Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite. Der Auftraggeber behält sich vor, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Publikation kann gemäß Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Schlusstermin/Bemerkungen: Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend. a) Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (8.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen. b) Bei Einreichung auf dem Postweg: Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäß Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden. Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.
Bemerkungen (Termin für schriftliche Fragen)Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen. Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die Anbieterinnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.
Nationale Referenz-Publikation: Simap vom 16.5.2018, Dok. 1020513 Gewünschter Termin für schriftliche Fragen bis: …
Postfach
St. Gallen
9023
Schweiz