Typische Versäumnisse sind, z.B. die verspätete (nach Baubeginn) Beantragung eines Fördermittelprogramms oder die nicht fristgerechte Bestätigung nach Durchführung (BnD). 

Werden Fristen versäumt, so führt dies zum Verlust der öffentlichen Fördermittel, sodass der Bauherr ohne die von ihm begehrten Fördermittel oder Zuschüsse dasteht. Heilbar sind diese Fristversäumnisse in der Regel nicht. In solchen Fällen verweigern die Förderstellen wie die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die Auszahlung der begehrten Fördermittel an den Bauherrn oder fordern ggf. bereits gezahlte Zuschüsse über einen Rücknahmebescheid zurück. Der Bauherr als Zuwendungsempfänger wendet sich dann an den Energieberater und fordert die Erstattung des entgangenen Förderbetrags. 

Wann wird es für den Energieberater riskant? 
Ein besonders hohes Haftungsrisiko besteht, wenn 

  • in dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Energieberater keine klaren Regelungen zu den jeweiligen Leistungspflichten und Verantwortungsbereichen - insbesondere zu vorzunehmenden Fristenkontrollen - getroffen wurden,
  • der Energieberater gegenüber dem Bauherrn eine Garantie für den Erhalt der Förderung abgegeben hat, oder
  • der Bauherr dem Energieberater eine umfassende Vollmacht erteilt hat, um das gesamte Fördermittelverfahren selbstständig für den Bauherrn zu übernehmen.

Wie sieht der Verantwortungsbereich der Vertragsparteien aus? Wer schuldet was?
Grundsätzlich muss der Bauherr den Antrag der begehrten Förderung selbst in elektronischer Form stellen. Der Energieberater erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) und bestätigt gegenüber der Förderstelle die fachgerechte Umsetzung entsprechend der Fördervorgaben durch die Bestätigung nach Durchführung (BnD):

  • Bei KfW-Förderungen über die Bestätigung zum Antrag (BzA) und nach Durchführung die Bestätigung nach Durchführung (BnD).
  • Bei BAFA-Förderungen über die entsprechenden Formulare Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projekt-Nachweis (TPN).

Wer ist verantwortlich für die Fristenüberwachung?
Einige Gerichte haben bereits zu Gunsten der Energieberater geurteilt. Nach dieser Rechtsprechung ist der Energieberater grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Fristen zu überwachen oder auf drohende Fristabläufe hinzuweisen. Denn sein Aufgabenbereich liege auf der technischen Seite sowie der Erstellung und Bestätigung der BzA und der BnD (OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 - 19 U 3738/24 , LG Bielefeld, Urteil v. 31.01.2023 – 7 O 325/21 – Rn. 73, 77). Stattdessen ist der antragstellende Bauherr für die Einhaltung der Fristen des gesamten Fördermittelverfahrens zuständig. Dies inkludiert auch die Fristenüberwachung der rechtzeitigen Mitteilung der Fertigstellung der Maßnahme gegenüber der Förderstelle. Hinweispflichten hinsichtlich eines Fristablaufs bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber das Fördermittelverfahren selbst abwickelt und die Förderzusagen mit den darin enthaltenen Fristen dem Energieberater nicht übermittelt wurden.

Gleichwohl ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. In der Praxis ist oft festzustellen, dass die vertraglichen Absprachen der Parteien nicht eindeutig sind und die Bauherren wie selbstverständlich davon ausgehen, dass der Energieberater auch die Fristenkontrolle übernimmt. In solchen Fällen versuchen die Bauherren zu beweisen, dass der Energieberater die Fristüberwachung, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch zumindest konkludent vertraglich übernommen hat.“

Die Haftung wird auch anders zu beurteilen sein, wenn der Energieberater darüber hinaus mit klassischen Architektenleistungen beauftragt wurde.

Fristenüberwachung bei vorhandener Vollmacht
Die oben genannte Verantwortlichkeit zur Fristenkontrolle ändert sich dann, wenn der Energieberater vom Bauherrn bevollmächtigt wurde, das gesamte Fördermittelverfahren in dessen Namen durchzuführen und vollumfänglich für den Bauherrn tätig zu werden. Hierzu stellen sowohl die KfW als auch das BAFA die jeweiligen Vollmachtmuster online zum Download zur Verfügung. Dieses Musterformular muss vom Bauherrn eigenhändig ausgefüllt und unterschrieben im Zuschussportal der Fördermittelstelle hochgeladen werden. Mit der Erteilung einer solchen Vollmacht geht für den Energieberater ein erhöhtes Haftungsrisiko einher, da das gesamte Fördermittelverfahren inklusive Fristenkontrolle und Einhaltung aller Fristen seinem Verantwortungsbereich unterfällt.

Praxisfall: Fristversäumnis mit teuren Folgen
Anfang 2020 beantragte der Energieeffizienzberater in Vollmacht seines Auftraggebers bei der KfW - unter Angabe von Fördermittelkosten in Höhe von 240.000 € - Fördermittel. Die KfW bestätigte gegenüber dem Energieeffizienzberater den Eingang des Antrags und bewilligte den maximalen Zuschussbetrag in Höhe von 96.000 € sowie in Höhe von 4.000 € für die Baubegleitung des Energieeffizienzberaters. Die Zusage des Zuschusses enthielt die zwingende Auflage, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb von 36 Monaten nachzuweisen sei. Die Fördermittel hätten bis zum 29.01.2023 durch den bevollmächtigten Energieeffizienzberater bei der KfW für den Bauherrn abgerufen werden müssen. 

Der letzte Tag der Frist fiel auf einen Sonntag – doch der Energieeffizienzberater prüfte das Portal erst am Folgetag. Die Folge: Die Frist zum Abruf der Fördergelder war abgelaufen, der Zuschuss verfiel. 

Warum § 193 BGB hier nicht weiterhilft
Gemäß § 193 BGB verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag oder Sonntag fällt. Dann hätte der Energieberater montags noch fristgerecht handeln können.
Achtung: In diesem Fall gilt die Fristenregelung gemäß § 193 BGB jedoch nicht. Bei dieser Frist handelt es sich um eine solche, die auch an einem Sonntag ablaufen kann. Denn die KfW darf diese Frist im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam derart festlegen, dass sie auch an einem Sonntag endet. Nur ein rechtzeitig gestellter und begründeter Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist hätte hier helfen können. Nach dem Ablauf der Frist war dies nicht mehr möglich – der Schaden dem Grunde nach ist bereits eingetreten.

Was lässt sich nach dem Fristversäumnis noch tun?
Ist der Schaden dem Grunde nach entstanden, kann zumindest die Schadenhöhe geprüft- und gegebenenfalls reduziert werden. Hierzu sollte insbesondere geprüft und kontrolliert werden:

  • Ob die beantragten und abzurechnenden Maßnahmen tatsächlich allesamt förderfähig waren (siehe Merkblatt des jeweiligen Förderprodukts),
  • Ob den Bauherrn ein Mitverschulden trifft,
  • Und ob die volle, maximal beantragte Fördersumme überhaupt erreicht worden wäre.

Praxistipps zur Reduzierung der Haftung:

  1. Klare vertragliche Regelungen mit dem Bauherrn treffen: Definieren Sie die Verantwortlichkeiten präzise – insbesondere, wer für die Antragstellung, die Kontrolle und Einhaltung der Fristen zuständig ist. Grenzen Sie die jeweiligen Verantwortungsbereiche klar voneinander ab und nutzen Sie bei Bedarf die Vollmachtmuster der Fördermittelstellen. 
  2. Förderbedingungen kennen: Machen Sie sich als Energieberater frühzeitig mit den Anforderungen des jeweiligen begehrten Fördermittels vertraut. Prüfen Sie die Vorgaben des Förderbescheids und dessen Nebenleistungen, insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen zur Einreichung von Unterlagen, sorgfältig. Falls Vorgaben aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt umsetzbar sind, kommunizieren Sie dies rechtzeitig gegenüber dem Bauherrn.

Fazit: Gerade bei geförderten Bauvorhaben ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bauherrn und dem Energieberater von klaren Absprachen abhängig. Unklare Verantwortlichkeiten, Fristversäumnisse oder übernommene Vollmachten können schnell zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Sorgfalt, Transparenz und vertragliche Klarheit sind der beste Schutz vor kostspieligen Auseinandersetzungen.

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