Aufgabe |
Die Stadt Zirndorf - Eigenbetrieb Bibertbad (Art. 88 BayGO) - (Stadt) plant, auf dem Gelände des vor 10 Jahren errichteten Bibertbades ( www.bibertbad.zirndorf.de) ihr Hallen- und Freibad durch einen Konzessionär sanieren oder ganz oder teilweise erneuern zu lassen. Erhalten oder neu errichtet werden soll in jedem Fall ein attraktives Hallenbad und bestimmte Teile des Freibades (Grundversorgungsbad). Der Konzessionär erhält das Recht, weitere Badbereiche (u.a. Sauna und Wellness) nach eigenem Ermessen zu attraktivieren und zu erweitern. Gegenstand der Konzession ist Planung, Sanierung bzw. Um- oder Neubau, Finanzierung und Betrieb zumindest des Grundversorgungsbades einschließlich ggf. weiterer Badbereiche ggf. einschließlich Parkierungsanlagen und weiterer Elemente ("neues Bibertbad") über einen Zeitraum von voraussichtlich 30 Jahren. Eine wesentliche Verpflichtung des Konzessionärs ist der Betrieb und die fortlaufende Attraktivierung des "neuen Biberbadades" auf eigene Rechnung (Betriebsrisiko). Der Konzessionär muss während der Laufzeit die Bestandsrisiken für das "neue Bibertbad" übernehmen. Es bleibt dem Konzessionär überlassen, das bestehende Bad ganz oder teilweise in sein Konzept zu integrieren oder neu zu errichten. Dem Konzessionär wird von der Stadt ein jährliches Entgelt gezahlt, dessen Höhe jährlich 1 000 000 EUR zzgl. gesetzl. USt. (berechnet auf der Basis der Refinanzierungszinssätze (Basiszinssatz EZB) Stand 5/2013) nicht übersteigen soll. Bei einer Änderung der Refinanzierungszinssätze zum Nachteil des Konzessionärs kann dies im Höchstfall zu einer jährlichen Zuzahlung von 1 200 000 EUR zzgl. gesetzl. USt. führen (absoluter Höchstbetrag). Es ist - soweit rechtlich möglich - vorgesehen, dass der Konzessionär das Personal des Bibertbades in Form einer Personalgestellung weiterbeschäftigt, wobei der Stadt hierfür eine marktangemessene Vergütung zu entrichten ist.
Erforderlichenfalls erfolgt eine Absicherung des Entgelts durch die Stadt, z.B. in Form eines Forfaitierungsmodells (Einwendungs- und Einredeverzicht der Stadt hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Planungs- und Bauleistungen). Vorgesehen ist die Bestellung eines Erbbaurechts für den Konzessionär. Der Konzessionär hat einen angemessenen Erbbauzins zu entrichten, dessen Höhe im Vergabeverfahren geklärt werden wird. Zur Steigerung der Attraktivität und der Gesamtwirtschaftlichkeit steht es dem Konzessionär frei, weitere bauliche Maßnahmen vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Rahmenbedingungen zu ergreifen. Der Konzessionär soll hierfür die erforderlichen Finanzierungsleistungen erbringen.
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Leistungsumfang |
(1) Gegenstand des Auftrages sind Planung, Sanierung bzw. Bau, Finanzierung, Betrieb und Unterhaltung eines Hallen- und Freibades ggf. einschl. weiterer Badbereiche (z.B. Sauna und Wellness) am derzeitigen Standort des Bibertbades. Die Stadt ist Eigentümerin der Liegenschaft.
(2) Die Stadt sucht einen Konzessionär, der aus einer Hand auf der Grundlage eines selbst erstellten Planentwurfes sowie eines eigenen Finanzierungs- und Betriebskonzeptes das neue Bad plant, saniert bzw. baut, finanziert, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt, die Bauunterhaltung durchführt und Bestandsrisiken (ohne Freibad) übernimmt;
(3) Der Zugang zum Grundversorgungsbad soll auf der Basis der bisherigen Eintrittspreise unter Berücksichtigung von Qualitätsverbesserungen allen Besucherschichten möglich sein;
(4) Die Stadt legt für das Grundversorgungsbad Wert auf einen familienfreundlichen Schwerpunkt. Es soll ein Bad für den Bedarf der lokalen Bevölkerung entstehen;
(5) Die Schwerpunktsetzung und die Preisgestaltung für mögliche weitere Bereiche des Bades (z. B. Sauna- oder Wellnessbereich) ist dem Konzessionär vorbehalten;
(6) Das bisherige Schul- und Vereinsschwimmen im Grundversorgungsbad muss aufrecht erhalten werden können. Sichergestellt werden muss, dass Schul- und Vereinsschwimmen bei teilweiser Doppelnutzung möglich sind;
(7) Es ist ein 7-Tage-Betrieb des Bades vorgesehen. Die Öffnungszeiten des Grundversorgungsbades sollen im Wesentlichen beibehalten werden;
(8) Um dem Charakter des Grundversorgungsbades Rechnung zu tragen, sind mindestens folgende Anforderungen bei der Errichtung zu erfüllen:
(8.1) Betrieb oder Betriebsführung für das Hallenbad:
(8.1.1) Schwimmerbecken/Sportbecken: mind. mit 5 Bahnen (12,50 m x 25 m), 1,80 m Wassertiefe, geeignet für Schulschwimmen;
(8.1.2) Nichtschwimmerbecken, freizeitorientiert, Wasserfläche ca. 140 m², freie Formengestaltung;
(8.1.3) Eltern-Kind-Planschbecken: Wasserfläche ca. 30 m², freie Formengestaltung;
(8.2) Freibad: Erhaltung und Betrieb oder Betriebsführung zumindest für Teilbereiche des bestehenden Freibades:
(8.2.1) Mehrzweckbecken mit insgesamt 500 m² Wasserfläche (nicht teilbar) mit: Schwimmerbereich, geometrisch gestaltet mit Längsausrichtung für Bahnenschwimmen, Wassertiefe 1,35 m - 1,80 m; Nichtschwimmerbereich, freie Formengestaltung, Wassertiefe 0,80 m - 1,35 m;
(8.2.2) Eltern-Kind-Bereich/Planschbecken: eigenständiges Becken, Wasserfläche ca. 80 m², frei Formengestaltung, Wassertiefe 0,00 m - 0,40 m/ 0,60 m;
(8.2.3) Zu ergänzende Bereiche, z.B. durch Vorgaben der KOK-Richtlinie um Nebennutzflächen etc.
(9) Zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit und zur Abrundung des Angebotsspektrums des Bades können zusätzliche Bereiche erweitert werden, wie Sauna, Wellness, Gastronomie, Shop, Fitness und gesundheitsnahe Einrichtungen
(10) Energiekonzept: Der Konzessionär trägt das Energiemengen- und grundsätzlich das Energiekostenrisiko.
(11) Das gesamte Bad ist barrierefrei (behindertengerecht) entsprechend den geltenden anerkannten Regeln der Technik sowie familienfreundlich zu realisieren;
(12) Der Konzessionär muss in Planungs-, in der Bau- und in der Betriebsphase angemessene Sicherheiten stellen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 30 000 000 EUR |