Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, welche die in der Auslobung geforderten fachlichen Anforderungen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie gemäß Rechtsvorschrift ihres Heimatstaates berechtigt sind, am Tage der Bekanntmachung die Berufsbezeichnung Architekt und/oder Landschaftsarchitekt zu führen. Ist die Berufsbezeichnung im jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Architekt und/oder Landschaftsarchitekt, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und den Vorgaben des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22) entspricht. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen erfüllt, die an natürliche Personen gestellt werden.
Bewerbergemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die fachlichen Anforderungen und die Bewerbergemeinschaft insgesamt die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbergemeinschaft hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der für die Wettbewerbsleistung verantwortlich ist. Bei teilnehmenden Bewerbergemeinschaften muss jedes Mitglied teilnahmeberechtigt sein. Als Teilnahmehindernisse gelten die unter RPW § 4.2 beschriebenen. Architekten und Landschaftsarchitekten sind in bindender Teilnehmergemeinschaft teilnahmeberechtigt. Die Bewerbergemeinschaften müssen mindestens die Durchführung je eines Projekts aus den Bereichen Architektur und Landschaftsarchitektur für einen öffentlichen Auftraggeber in Honorarzone III nachweisen.
Nachweis der Eignung im Verhandlungsverfahren:
Im Anschluss an den Planungswettbewerb wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem Gewinner oder allen Preisträgern des Wettbewerbs nach § 14 Abs. 4 Ziff. 8 VgV durchgeführt. Die Eignungskriterien bzw. die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen (§§ 70 Abs. 2, 42 ff VgV i. V. m. § 122 GWB) sind:
— Erklärung der Beschäftigung von mind. 4 technischen Mitarbeitern inkl. Inhaber gem. § 48 (3) Nr. 1 VgV (ggf. mit Eignungsleihe gem. § 47 VgV);
— Nachweis über die erfolgreiche Abwicklung eines Projektes in der Honorarzone IV gem. § 75 Abs. 5 VgV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (ggf. mit Eignungsleihe gem. § 47 VgV);
— Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung für Planerleistungen mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000 EUR bzw. eine betreffende Deckungszusage einer Versicherung im Auftragsfall.
Die Zuschlagskriterien (§ 127 Abs. 5 GWB i. V. m. § 58 Abs. 3 VgV) für die Auftragserteilung und deren Gewichtung (in %) sind:
— Wettbewerbsergebnis: 60 %;
— Qualitäts- und Leistungsmerkmale, Methodik, Kosten, Termine: 30 %;
— Angebot: 10 %.