Generalplanungsleistungen
Auftragsgegenstand ist die Generalplanungsleistung, die unter Federführung eines Objektplaners Gebäude ( Architekt) alle nachfolgend dargestellten und erforderlichen Fachplanerleistungen der Leistungsbilder Gebäude nach HOAI 2013 § 33, Freianlagen nach HOAI 2013 § 38, Tragwerksplanung nach HOAI 2013 § 49, Technische Ausrüstung nach HOAI 2013 § 53 für die Anlagengruppe 1-6, Wärmeschutz und Energiebilanzierung nach HOAI 2013 Anlage Nr. 1.2.3, Bauphysik nach HOAI 2013 Anlage 1 Nr. 1.2, Bauakustik nach HOAI 2013 Anlage 1 Nr. 1.2.4, Raumakustik nach HOAI 2013 Anlage 1 Nr. 1.2.5, sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach BaustellenVO und Brandschutz umfasst. Es sind auch Bietergemeinschaften zugelassen, wenn diese erklären
— dass ein bevollmächtigter Vertreter die Bewerbergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im
Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu handeln.
— dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, Zahlungen des Auftraggebers für jedes Mitglied mit befreiender Wirkung anzunehmen.
— dass sie sich im Falle einer Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen
— dass die Mitglieder gesamtschuldnerisch haftend auch über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hinaus auftreten
— der bevollmächtigte Vertreter (natürliche oder juristische Person) der Bietergemeinschaft zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ berechtigt ist und die Federführung übernimmt.
Eine Beteiligung auch einzelner Mitglieder von Bewerbergemeinschaften an mehr als einer Bewerbergemeinschaft ist unzulässig und führt zum Ausschluss aller davon betroffenen Bewerbergemeinschaften.
Zunächst erfolgt die Beauftragung von Leistungen der Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 4 (Genehmigungsplanung) des Leistungsbildes Gebäude einschl. der erforderlichen o.a. Fachplanungsleistungen. Die Beauftragung erfolgt mit der Option der weiteren Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9. Ein Rechtsanspruch auf Gesamtbeauftragung besteht nicht.