Kriterien Wichtung (v.H.).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
— nur Mindeststandards -.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:
Gesamtumsatz des Unternehmens, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
— nur Mindeststandards -.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV: 80.
Persönliche Leistungsfähigkeit der Personen, die die Leistung tatsächlich erbringen inkl. berufliche Befähigung.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Die Gewichtung setzt sich wie folgt zusammen:
Mitarbeiter MA FB 1 – BOL 22,5 v.H.
Mitarbeiter MA 1 BÜ Verkehrsanlagen Straße 17,5 v.H.
Mitarbeiter MA 1 BÜ Ingenieurbauwerke Tunnel 22,5 v.H.
Mitarbeiter MA 2 BÜ Ingenieurbauwerke Brücken 17,5 v.H.
Mitarbeiter MA 1 BÜ Technische Ausrüstung 10 v.H.
Mitarbeiter MA 1 BÜ Vermessung – nur Mindeststandard -.
Mitarbeiter MA 1 BÜ Kampfmittelsondierung 10 v.H.
Ausführung von Leistungen in den letzten sieben Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich (Detaillierung siehe Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung):
Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen mit folgender Unterwichtung:
— berufliche Eignung (Ausbildung und Berufserfahrung): 20 v.H.
— Referenzen: 80 v.H.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: 10.
Ausführung von Leistungen in den letzten 3 Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Angaben des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft über vergleichbare Referenzprojekte in den letzten drei Jahren (Detaillierung siehe Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung).
§ 46 (3) Nr. 6 VgV: 10.
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Ausführung von Leistungen in den letzten sieben Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich (Detaillierung siehe Anlage zur Eigenerklärung zur Eignung):
Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen mit folgender Unterwichtung:
— berufliche Eignung (Ausbildung und Berufserfahrung): 20 v.H.
— Referenzen: 80 v.H.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Personalbestand in den letzten 3 Jahren.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
— nur Mindeststandards -.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die der Bewerber für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
— nur Mindeststandards -.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
— nur Mindeststandards -.
Summe 100 v.H