Deutschland-Enneptetal: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
2018/S 104-237711
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Stadtbetriebe Ennepetal (SBE AöR), Hembecker Talstraße 41-45
Enneptetal
58256
Deutschland
Kontaktstelle(n): PD – Berater der öffentlichen Hand
E-Mail: MTNTYm9kXl9iKkJra2JtYnFeaT1tYSpkK2Fi
NUTS-Code: DEA56
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ennepetal.de
Friedrichstraße 149
Berlin
10117
Deutschland
E-Mail: MTZQX2xhW1xfJz9oaF9qX25bZjpqXidhKF5f
NUTS-Code: DE300
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pd-g.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadtbetriebe Ennepetal – „Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Bauhofes sowie eines Verwaltungsgebäudes“
Die Stadt Ennepetal, der Eigenbetrieb der Stadt, Infrastrukturbetriebe Ennepetal, sowie die Stadtbetriebe Ennepetal AöR beabsichtigen, die derzeitige Unterbringung und die Funktionen der Stadtbetriebe Ennepetal AöR neu zu ordnen. Derzeit ist die Gesellschaft auf 2 voneinander getrennten Standorten in der Hembecker Talstraße untergebracht. Der Standort des Bauhofs in der Hembecker Talstraße 5 ist wegen der vorhandenen Arbeitsbedingungen und beengten Platzverhältnissen prioritär zu betrachten. Der Standort der Verwaltung in der Hembecker Talstraße 41-45 ist angemietet, einige Mitarbeiter sind aufgrund der Gebäudestrukturen in einer Großraumbürosituation untergebracht. Ein städtisches Grundstück in einem Industriegebiet wird gem. Beschlussfassung des Verwaltungsrates SBE neuer Standort für die Stadtbetriebe Ennepetal AöR. Die Planungsleistungen sollen an einen Generalplaner übergeben werden. Die Bauleistungen sollen als Generalunternehmerleistung ausgeschrieben werden.
Ennepetal
Die Verwaltung und der Bauhof der Stadtbetriebe Ennepetal sind derzeit an zwei räumlich getrennten Standorten im Ortsteil Ennepetal Büttenberg untergebracht. Bei dem Verwaltungsstandort handelt es sich um ein angemietetes Objekt mit unterschiedlichen, teilweise ungünstigen Nutzungsbedingungen. Der Bauhof befindet sich auf einem städtischen Grundstück, ist jedoch in einem schlechten baulichen Zustand. Zudem ist die nutzbare Fläche für den reibungslosen Betrieb des Bauhofes zu klein.
Deshalb ist vorgesehen, am Gewerbestandort Lanfert eine städtische Fläche für die künftige Nutzung eines neuen Standortes zu beplanen. Wie den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen ist, sollen hierzu zunächst verschiedene Varianten der Nutzung geprüft werden. Hierbei geht es in erster Linie um Überlegungen, inwieweit eine gemeinsame Unterbringung der Verwaltung und des Bauhofes aus wirtschaftlichen und betrieblichen Aspekten sinnvoll und durchführbar ist. Weiterhin sollen Vergleiche von unterschiedlichen energetischen Standards durchgeführt werden.
Das zur Verfügung stehende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 „Lanfert“. Die Fläche von ca. 14 000 m2 ist gemäß den Vorgaben des B-Planes nur z. T. nutzbar. Die vorhandene Topografie stellt an die Belange einer Bebauung mit den entsprechenden Einrichtungen eines Bauhofes und eines Verwaltungsgebäudes ebenfalls hohe Ansprüche. Die räumliche Größenordnung der für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Anlagen wurde bereits im Vorfeld ermittelt und liegt als Raumprogramm den Ausschreibungsunterlagen bei. Gestalterische Vorgaben wurden bisher nicht definiert. Es sollen jedoch die Merkmale einer durch Funktionalität und Zweckmäßigkeit geprägten baulichen Anlage im Vordergrund stehen.
Zur Definition der durch den Generalplaner zu erbringenden Leistungen ist den Unterlagen ein Vertragsmuster des Generalplanungsvertrages inkl. erläuternder Anlagen beigefügt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Erwerbs-, Eigentümer- und Bauherrenkonstellation für den neuen Standort festgelegt. Dieser Vertrag beschreibt die Grundzüge der Planungsrahmenbedingungen und der einzuhaltenden Verfahrensschritte.
Die Planung wird 2 Bauabschnitte 1. Bau des Bauhofes und 2. Unterbringung der Verwaltung, ggf. als Erweiterungsbaumaßnahme in einem zweiten Bauabschnitt auf dem gleichen Baugrundstück beinhalten. In der Phase der Vorplanung wird ermittelt, welche Unterbringung für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist, zu diesem Zweck ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung analog den Regeln der RBBau vom Generalplaner durchzuführen. Weiterhin sind für beide Bauabschnitte in der Phase der Vorplanung zwei energetische Standards durch den Generalplaner zu prüfen, d. h. es sind die jeweiligen Bau- und Betriebskosten zu ermitteln. Neben der Einhaltung der EnEV-Vorgaben ist ein höherer energetischer Standard, z. B. Passivhausstandard zu kalkulieren und die Mehrkosten zu ermitteln. Die Entscheidung darüber, welcher Standard zu realisieren ist, trifft das Aufsichtsgremium des Bauherren.
Der Umfang der Baumaßnahme und der Umfang der anrechenbaren Baukosten für den Generalplaner sind abhängig von den zuvor beschriebenen Grundsatzentscheidungen, die das Aufsichtsgremium des Bauherren trifft.
Die Stadtbetriebe Ennepetal AöR stellen dem Generalplaner Unterlagen aus den Voruntersuchungen und Untersuchungen zu der Ermittlung der Grundlagen zur Verfügung. Eine Haftung dafür wird nicht übernommen, der Generalplaner ist frei, eigene Untersuchungen und Planungen vorzunehmen.
Die objektiven Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern sind in der den Vergabeunterlagen beigefügten Anlage 02 „Bewertungsmatrix“ benannt sowie dem Kapitel III.1.3) dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
Alle Bewertungen werden kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet. Wird die Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer durch die Bewerber mit gleicher Punktzahl überschritten, wird unter diesen das Losverfahren angewendet.
Die Beauftragung der Planungsleistungen erfolgt stufenweise und getrennt zwischen den Leistungsbereichen „Neubau Bauhof“ und „Neubau Verwaltungsgebäude“.
Die Bewertung der 2. Stufe erfolgt entsprechend der Formel: (Bewertungssumme × 1000) / (Gesamtpauschalhonorar/1000) = Wertungskennzahl.
Die Bewertungssumme entspricht dabei der gewichteten Bewertung aus dem Verhandlungsgespräch. Bitte nutzen Sie bei postalischer Einreichung dazu das dieser Bekanntmachung als Anlage beiliegende Kuvert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen: Die zwingenden Ausschlusskriterien gem. § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB sind zu beachten. Das Nichtvorliegen dieser Ausschlussgründe ist mittels beiliegender Formulare (s. Anlage 01 „Bewerberbogen“) zu bestätigen.
Nachweis der technischen Fachkräfte (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 + 2 VgV 2016): Führung der Berufsbezeichnung Architekt/Ingenieur (oder vergleichbar) des Büro-Inhabers/-Geschäftsführers.
Nachweis Bauvorlageberechtigung des Büro-Inhabers/-Geschäftsführers: Auszug aus dem Handelsregister bei Personen- und Kapitalgesellschaften.
Nachweis Berufshaftpflicht § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV 2016.
Deckungssummen: 3,0 Mio. EUR (Personenschäden), 3,0 Mio. EUR (Sonstige Schäden). Die Zusage einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung im Auftragsfall ist zulässig.
Nachweis Gesamtumsatz für das Leistungsbild „Objektplanung Gebäude“ i. H. v. 10 0000 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV 2016).
Beschreibung der technischen Ausstattung (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV 2016), MS Office-Software ab 2007, CAD-Software (2007 dwg - 2013 dwg), GEAB-Standard 1990, Erstellung der Leistungsverzeichnisse unter Verwendung des Standardleistungsbuches Bau (StLB-Bau).
Nachweis der persönlichen Leistungsfähigkeit des Projektleiters des Bewerbers und stellv. Projektleiters des Bewerbers (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV 2016) Berufsbezeichnung Architekt/Ingenieur (oder vergleichbar).
Nachweis zum Personalbestand (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV 2016).
Nachweise zur Vergabe von Unteraufträgen (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV 2016).
— Nachweis zu vergleichbaren Leistungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV 2016) liegt vor.
Der Nachweis einer vergleichbaren Leistung ist jeweils für die Leistungsbilder „Objektplanung Gebäude (Neubau Bauhof & Neubau Verwaltungsgebäude)“, „Fachplanung Tragwerksplanung (Neubau Verwaltungsgebäude)“, „Fachplanung TA (Neubau Bauhof & Neubau Verwaltungsgebäude)“, „Fachplanung Brandschutz (Neubau Verwaltungsgebäude)“, „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ erforderlich. Für alle Leistungsbilder gilt: Es werden auch vergleichbare Leistungen gewertet, die länger als 3 Jahre zurückliegen.
Generalplanungsleistung – mindestens 1 Referenz:
— Eine vergleichbare Leistung für ein Bauprojekt gem. Objektliste Anlage 10.2 HOAI „Büro/Verwaltung/Staat/Kommune“. Die Generalplanungsleistungen müssen pro eingereichter Referenz mindestens die nachfolgenden Leistungsbilder enthalten:
— Leistungsbild Objektplanung Gebäude gem. § 34 HOAI,
— Leistungsbild Fachplanung Tragwerksplanung gem. § 51 HOAI,
— Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung gem. § 55 HOAI,
— Eine vergleichbare Leistung für „Objektplanung Gebäude“ – Neubau Verwaltungsgebäude,
— Eine vergleichbare Leistung für „Objektplanung Gebäude“ – Neubau Bauhof,
— Eine vergleichbare Leistung für „Fachplanung Technische Ausrüstung“ – Neubau Verwaltungsgebäude,
— Eine vergleichbare Leistung für „Fachplanung Technische Ausrüstung“ – Neubau Bauhof,
— Eine vergleichbare Leistung für „Fachplanung Tragwerksplanung“ – Verwaltungsgebäude,
— Eine vergleichbare Leistung für „Brandschutz“ – Verwaltungsgebäude,
— Eine vergleichbare Leistung für „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“,
— Eine vergleichbare Leistung für die Verwendung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau).
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten.
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Gem. §75 VgV 2016 Abs. 1 und 2; Architekten/Ingenieure. Ist in dem jeweiligen Herkunftsstaat die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfzeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und Richtlinie 89/48/EWG gewährleistet ist.
Abschlagszahlungen des Honorars erfolgen gem. Projektfortschritt. Bewerber-/Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch mit bevollmächtigtem Vertreter. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zum Verfahrensausschluss sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Unklarheiten oder generellen Rückfragen zum Verfahren können diese bis spätestens 10 Kalendertage vor dem Schlusstermin zur Einreichung der Teilnahmeanträge (ausschließlich) schriftlich an MTNTYm9kXl9iKkJra2JtYnFeaT1tYSpkK2Fi gestellt werden. Eine Beantwortung der Rückfragen erfolgt parallel an alle interessierten Bewerber über diese Plattform. Die Bewerber sind angehalten, sich eigenmächtig über ggf. dort bekannt gemachte Antworten auf Bewerberfragen zu informieren. Die Beantwortung erfolgt fortlaufend, entsprechend dem Eingang der Bewerberfragen. Letztmalig werden Bewerberfragen – sofern erforderlich – 6 Kalendertage vor dem Schlusstermin zur Einreichung der Teilnahmeanträge beantwortet.
Albrecht-Thaer-Straße 9
Münster
48147
Deutschland
Fax: +49 2514112165
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.