Die Teilnahme ist einem besonderen Berufsstand
vorbehalten: Ja.
Es wird eine Arbeitsgemeinschaft von
Landschaftsarchitekten und Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen
mit Erfahrung in der Brückenplanung zwingend vorgeschrieben.
Bei Arbeitsgemeinschaften muss jedes Mitglied
teilnahmeberechtigt sein; dies gilt auch bei Beteiligung von freien
Mitarbeitern. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften sowie freie
Mitarbeiter, die an der Ausarbeitung einer Wettbewerbsarbeit beteiligt
waren, dürfen nicht zusätzlich am Wettbewerb teilnehmen. Verstöße
hiergegen haben den Ausschluss sämtlicher Arbeiten der Beteiligten zur
Folge.
Architekten und Stadtplaner sind in Arbeitsgemeinschaften
mit Landschaftsarchitekten teilnahmeberechtigt, es gelten sinngemäß die
gleichen Teilnahmevoraussetzungen wie für Landschaftsarchitekten.
Bauingenieure sind teilnahmeberechtigt, wenn sie die
Voraussetzungen der EG-Diplomrichtlinie erfüllen.
Die Federführung liegt grundsätzlich beim
Landschaftsarchitekten, für diese gelten folgende Voraussetzungen:
Natürliche Personen, die am Tage der Auslobung:
- zur Führung der Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt
mit Eintragung der Beschäftigungsart "freischaffend" berechtigt sind und
Mitglied der Architektenkammer in Deutschland sind,
- die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Landschaftsarchitekt nach § 2 NArchtG (auswärtiger Landschaftsarchitekt)
und Geschäftssitz/Wohnsitz in dem vom EWR-Abkommen erfassten Gebiet oder
in einem sonstigen Drittstaat, sofern dieser ebenfalls Mitglied des
WTO-Dienstleistungsabkommens ist, haben,
- zur Führung der Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt
nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates berechtigt und in einem der
vorgenannten ausländischen Gebietsbereiche ansässig sind; ist die
Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, bestimmen sich die fachlichen
Anforderungen nach der einschlägigen EG-Richtlinie.
Teilnahmeberechtigt sind juristische Personen, die am
Tage der Auslobung folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
- Geschäftssitz im Zulassungsbereich,
- zum satzungsgemäßen Geschäftszweck gehören der
Wettbewerbsaufgabe entsprechende Planungsleistungen und
- der bevollmächtigte Vertreter der Gesellschaft und
der/die Verfasser der Wettbewerbsarbeit erfüllen die fachlichen
Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt sind.
Wer am Tage der Auslobung bei einem Teilnehmer angestellt
ist oder in anderer Form als Mitarbeiter an dessen Wettbewerbsarbeit
teilnimmt, ist von der eigenen Teilnahme ausgeschlossen.
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